Der Rechnungsabschluss sollte ein treues und aufrichtiges Abbild der Buchhaltung und gleichzeitig wahrheitsgemäße Informationen über die finanzielle Gesundheit eines Betriebs geben. Natürlich kann dieser Grundsatz nur mit der richtigen Buchung aller Buchungsvorgänge funktionieren – einschließlich der Buchung von Fördermitteln, mit der viele Buchhaltungseinheiten immer noch Probleme haben.
Unter dem Begriff „Fördermittel“ stellt man sich meist eine konkrete Art von Finanzmitteln vor, die eine Buchhaltungseinheit von einem Fördermittelgeber erhält. Diese Mittel sind zweckgebunden. Meist handelt es sich dabei um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen, sofern die Buchhaltungseinheit die Bedingungen einhält, die vom Fördermittelgeber aufgestellt wurden.
In den meisten Fällen sind für die Förderung eine Antragstellung und die Prüfung der Erfüllung der Vorschriften durch einen Auditor notwendig. Es muss betont werden, dass z. B. auf staatliche Fördermittel kein Rechtsanspruch besteht. Wenn die Fördermittel nach Abschluss der Buchungsperiode genehmigt werden, sollte die Buchhaltungseinheit die Nutzer des Abschlusses über die Inanspruchnahme der Fördermittel (z. B. durch Erwähnung in der Anlage zum Rechnungsabschluss) informieren.
Am häufigsten treten zwei Arten von Fördermitteln auf: Betriebsfördermittel, mit denen laufende Kosten gedeckt werden, und Investitionsfördermittel, die zur Vermögensanschaffung dienen.
Bei der Buchung von Betriebsfördermitteln muss unbedingt das sog. Aktualitätsprinzip eingehalten werden – in der Praxis bedeutet das, dass Kosten zeitlich und sachlich mit Erträgen zusammenhängen müssen. Außerdem gilt das Prinzip der Vorsicht: Die Fördermittel müssen immer in dem Augenblick gebucht werden, wenn für ihre Nutzung ein Rechtsanspruch besteht und gleichzeitig sicher ist, dass die Buchhaltungseinheit die Fördermittel wirklich erhält.
In Abhängigkeit von der Art der Fördermittel unterscheidet sich die Vorgehensweise bei der Buchung (gemäß Tschechischer Buchhaltungsnorm Nr. 017 – Verrechnungsbeziehungen):
| Betriebsfördermittel | |
| SOLL | HABEN |
Unanfechtbarer Rechtsanspruch auf Fördermittel | Sonstige Forderungen 37* | Fördermittelabrechnung 34* |
Fördermittelverwendung für Aufwendungszahlungen | Fördermittelabrechnung 34* | Sonstige Betriebserträge (Finanzerträge) |
Fördermitteleingang auf Konto | Bankkonto 22* | Sonstige Forderungen 37* |
| Investitionsförderung | |
| SOLL | HABEN |
Unanfechtbarer Rechtsanspruch auf Fördermittel | Sonstige Forderungen 37* | Fördermittelabrechnung 34* |
Fördermittelverwendung zur Senkung des Anschaffungspreises für Vermögen | Fördermittelabrechnung 34* | Anlagevermögen 0** |
Fördermitteleingang auf Konto | Bankkonto 22* | Sonstige Forderungen 37* |
In der Tabelle ist die Vorgehensweise aufgeführt, wie die Buchung erfolgen sollte, wenn die Fördermittel in einer Buchungsperiode erhalten und gebucht werden. Im Fall einer Abdeckung von zukünftigen Betriebskosten wird der entsprechende Teil der Fördermittel als „Erträge künftiger Zeiträume“ gebucht.
Wenn es sich um Zuschüsse handelt, die zur Vermögensanschaffung gewährt wurden, wird dieser Zuschuss nicht im Wirtschaftsergebnis der Buchhaltungseinheit in einer Buchungsperiode berücksichtigt, sondern auf die Zeit aufgeteilt, in der das zusammenhängende Vermögen abgeschrieben wird. Der Einstandspreis des Vermögens (bzw. dessen technischer Aufwertung) wird um die erhaltenen Fördermittel verringert, und die monatlichen/jährlichen Abschreibungen werden mit dem verringerten Anschaffungspreis berechnet. Wenn für das Vermögen bzw. dessen technische Aufwertung Fördermittel in Höhe von 100% gewährt wurden, wird dieses Vermögen/diese technische Aufwertung bilanzneutral erfasst.
Wenn die Buchhaltungseinheit die Bedingungen der Fördermittelerteilung verletzt, müssen die Fördermittel ganz oder teilweise zurückgezahlt werden. In der Buchhaltung kommt es dann zum Datum der Feststellung dieser Verpflichtung zur Ausweisung einer Verbindlichkeit in entsprechender Höhe.