Der Jahresabschluss soll ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Buchführung vermitteln und gleichzeitig wahrheitsgetreue Informationen über die finanzielle Lage des Unternehmens liefern. Es versteht sich von selbst, dass diese Aussage ohne die korrekte buchhalterische Behandlung aller buchhalterischen Vorgänge nicht funktionieren kann, einschließlich der Verbuchung von Subventionen, die nach wie vor ein Problem für buchführende Stellen darstellt.
Der Begriff "Subvention" wird in der Regel für eine bestimmte Art der Finanzierung verwendet, die ein Unternehmen von einem Geber erhält. Die Verwendung dieser Mittel ist an den Zweck gebunden, für den sie gewährt werden. In den meisten Fällen sind diese Mittel nicht rückzahlbar, es sei denn, die Einrichtung verstößt gegen die vom Geldgeber festgelegten Bedingungen.
In den meisten Fällen ist die Gewährung solcher Zuschüsse von der Einreichung eines Antrags und der Überprüfung der erforderlichen Elemente durch einen Wirtschaftsprüfer abhängig. Es ist zu betonen, dass z. B. Zuschüsse aus dem Staatshaushalt keinen Rechtsanspruch darstellen. Wird ein Zuschuss nach Abschluss des Geschäftsjahres bewilligt, sollte das Unternehmen die Nutzer des Jahresabschlusses über die Verwendung des Zuschusses informieren, z. B. durch Erwähnung im Anhang zum Jahresabschluss.
Die beiden häufigsten Arten von Zuschüssen sind Betriebskostenzuschüsse, die laufende Kosten abdecken, und Investitionszuschüsse, die für den Erwerb von Vermögenswerten gewährt werden.
Bei der Verbuchung von Betriebskostenzuschüssen muss das "Aktualitätsprinzip" beachtet werden, das in der Praxis den zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen Kosten und Erträgen bedeutet. Zum anderen ist das Vorsorgeprinzip zu beachten, wonach ein Zuschuss immer dann zu bilanzieren ist, wenn sowohl ein Rechtsanspruch auf die Inanspruchnahme besteht als auch die Gewissheit, dass der Zuschuss dem Unternehmen gewährt wird.
Je nach Art der Zuwendung ist die buchhalterische Behandlung unterschiedlich, wie im tschechischen Rechnungslegungsstandard Nr. 017 - Rechnungslegungsbeziehungen - dargelegt:
| Betriebskostenzuschüsse | |
| Aktiva | Passiva |
Unbestrittener Rechtsanspruch auf den Zuschuss | Sonstige Forderungen 37* | Abrechnung von Subventionen 34* |
Verwendung des Zuschusses für die Erstattung von Kosten | Zuschussabrechnung 34* | Sonstige betriebliche (finanzielle) Erträge |
Erhalt von Zuschüssen aufs Konto | Bankkonto 22* | Sonstige Forderungen 37* |
| Investitionszuschüsse | |
| MáDáti | DAL |
Unbestrittener Rechtsanspruch auf den Zuschuss | Sonstige Forderungen 37* | Abrechnung von Subventionen 34* |
Verwendung eines Zuschusses zur Verringerung der Kosten eines Vermögenswerts | Abrechnung von Zuschüssen 34* | Anlagevermögen 0* |
Erhalt von Zuschüssen aufs Konto | Bankkonto 22* | Sonstige Forderungen 37* |
Die Tabelle zeigt, wie die Abrechnung zu erfolgen hat, sofern der Zuschuss in Anspruch genommen und in einem Abrechnungszeitraum verbucht wurde. Im Falle der Deckung künftiger Betriebskosten wird der entsprechende Teil des Zuschusses als "Rechnungsabgrenzungsposten" verbucht.
Handelt es sich um eine finanzielle Zuwendung, die für den Erwerb eines Vermögenswertes gewährt wurde, so wird diese Zuwendung nicht in einer Rechnungsperiode im Gewinn oder Verlust des Unternehmens erfasst, sondern über den Zeitraum verteilt, in dem der entsprechende Vermögenswert abgeschrieben wird. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Vermögenswertes werden um den erhaltenen Zuschuss gekürzt, und die monatliche/jährliche Abschreibung wird auf der Grundlage der reduzierten Kosten berechnet. Wurden 100 % des Zuschusses für den Vermögenswert gewährt, so wird der Vermögenswert außerbilanziell erfasst.
Im Falle eines Verstoßes gegen die Bedingungen der Zuwendung durch das Unternehmen ist die Zuwendung ganz oder teilweise zurückzuzahlen. Zu dem Zeitpunkt, an dem diese Verpflichtung festgestellt wird, wird eine Verbindlichkeit in entsprechender Höhe bilanziert.