Der Oberste Verwaltungsgerichtshof der Tschechischen Republik hat sich kürzlich mit genau dieser Frage befasst und auf der Grundlage seiner Prüfung ein Urteil Nr. 5 Afs 202/2021 erlassen, das einmal mehr beweist, wie wichtig es ist, dass ein Lieferant von Waren in einen anderen Mitgliedstaat seinen Anspruch auf Befreiung von der Umsatzsteuer nach § 64 des Gesetzes Nr. 235/2004 Slg. über die Umsatzsteuer nachweisen kann.
In dem zu prüfenden Fall ging es im Wesentlichen darum, ob ein Recht auf Vorsteuerabzug entstanden ist oder nicht und ob ein ausreichender Nachweis für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bei der Lieferung eines neuen Beförderungsmittels in einen anderen EU-Mitgliedstaat gemäß dem genannten Abschnitt vorliegt.
Nach § 64 Abs. 2 UStG ist "die Lieferung eines neuen Beförderungsmittels in einen anderen Mitgliedstaat durch einen Steuerpflichtigen an eine Person in einem anderen Mitgliedstaat, die vom Steuerpflichtigen oder vom Erwerber des neuen Beförderungsmittels oder von einem beauftragten Dritten aus dem Inland versandt oder befördert wird, von der Steuer mit Recht auf Vorsteuerabzug befreit".
Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass ein Umsatz, der als Lieferung eines neuen Beförderungsmittels in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt und damit unter die Steuerbefreiung des § 64 Abs. 2 UStG fällt, Folgendes voraussetzt
- es zur Übertragung der Verfügungsbefugnis über das Fahrzeug als Eigentümer gekommen ist und
- die Versendung oder Beförderung des Fahrzeugs durch den Verkäufer oder den Käufer selbst oder durch einen Dritten für deren Rechnung in einen anderen Mitgliedstaat als den, aus dem der Gegenstand versandt wird, getätigt wurde.
Das wesentliche Merkmal eines innergemeinschaftlichen Umsatzes ist die physische Verbringung von Gegenständen aus dem Mitgliedstaat der Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, d.h. ihre tatsächliche Verbringung zwischen Mitgliedstaaten.
Die Nachweispflicht, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung im Falle einer innergemeinschaftlichen Lieferung von Gegenständen erfüllt sind, liegt beim Steuerpflichtigen, und es obliegt ihm nachzuweisen, wie die Lieferung von Gegenständen in einen anderen Mitgliedstaat erfolgt ist. Gemäß § 64 Absatz 5 des UStG kann die Lieferung von Gegenständen in einen anderen Mitgliedstaat unter anderem durch eine schriftliche Erklärung des Erwerbers oder eines bevollmächtigten Dritten, dass die Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat befördert wurden, oder durch andere Beweismittel nachgewiesen werden. Andere Beweismittel, aus denen hervorgeht, dass die betreffenden Fahrzeuge vom Erwerber, dem Käufer oder einem bevollmächtigten Dritten in einen anderen Mitgliedstaat befördert wurden, können z. B. CMR-Bescheinigungen, Fahraufträge, Berichte der Fahrer über Fahrzeugbewegungen usw. sein. Das Oberste Verwaltungsgericht erwähnt auch Möglichkeiten wie z.B. die Befragung der Personen, die die Fahrzeuge übernommen oder transportiert haben.
Worum ging es in dem genannten Urteil genau?
Das tschechische Unternehmen VSP Auto, s.r.o. lieferte 50 neue Lkws, die es von dem tschechischen Unternehmen Mercedes-Benz Česká republika s.r.o. erworben hatte, in Anwendung von § 64 Absatz 2 des Umsatzsteuergesetzes an das deutsche Unternehmen DUVENBECK Logistics GmbH. Die Steuerverwaltung veranlagte VSP Auto, s.r.o. zur Nachzahlung der Umsatzsteuer mit der Begründung, dass sie die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen konnte, weil sie nicht nachweisen konnte, dass die Fahrzeuge von ihr, dem Käufer oder einem bevollmächtigten Dritten physisch von der Tschechischen Republik in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden waren.
Obwohl VSP Auto, s.r.o. eine Vielzahl von Dokumenten zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen vorlegte, wurde keines dieser Dokumente, nicht einmal alle zusammen, von den Finanzbehörden, dem Landgericht und später dem Obersten Verwaltungsgericht als Nachweis für die Voraussetzungen der Steuerbefreiung für die Lieferung von Neufahrzeugen in einen anderen Mitgliedstaat angesehen, da keines dieser Dokumente allein beweist, dass der Kläger, der Käufer oder eine bevollmächtigte Person die fraglichen Fahrzeuge nach Deutschland befördert hat. Vielmehr seien die verschiedenen Dokumente hinsichtlich der Frage, wer die Fahrzeuge transportiert habe, von wo und wohin und wann der Transport stattgefunden habe, so widersprüchlich, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Transport tatsächlich stattgefunden habe.
Lediglich bei der Frage, welches Unternehmen den Transport hätte durchführen sollen, gibt es erhebliche Unterschiede:
- Aus den Übergabeprotokollen geht hervor, dass die Fahrzeuge an die Duvenbeck Logistics GmbH übergeben wurden.
- Aus dem Kaufvertrag geht hervor, dass der Transport von der VSP auto, s.r.o. durchgeführt werden sollte.
- In einer Stellungnahme der Thomas Duvenbeck Holding GmbH erfahren wir, dass die Fahrzeuge von Mitarbeitern dieser Firma übernommen wurden.
- Aus einer E-Mail der Firma Duvenbeck Logistik s.r.o. geht hervor, dass die Fahrzeuge von Mitarbeitern dieser Firma übernommen und dann mit eigenen Mitteln nach Deutschland transportiert wurden.
Obwohl diese Unternehmen zum selben Konzern gehören, ist jedes von ihnen eine eigenständige Einheit, so dass die Aussage der einen Einheit nicht als Aussage der anderen angesehen werden kann.
Leider ist dies nicht der erste Fall, in dem ein Unternehmen nicht nachweisen konnte, dass es alle Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 64 Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzes erfüllt. Der Oberste Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 13. Oktober 2021 Nr. 10 Afs 92/2021-67 mit einer ähnlichen Situation befasst.
Es ist daher angebracht, alle Unterlagen mit großer Sorgfalt zu prüfen und nicht nur bei steuerbefreiten Umsätzen mit Recht auf Vorsteuerabzug für ein erhebliches Maß an Beweisen zu sorgen.