Leistungen an Arbeitnehmer ab 1.1.2024 - Essenszuschuss

22. 12. 2023
Leistungen an Arbeitnehmer ab 1.1.2024 - Essenszuschuss

Heute möchten wir näher auf die Situation der Essenszuschüsse eingehen, für die ab dem 1. Januar 2024 andere Regeln gelten werden als bisher.

Es wurde ein neuer Begriff "Essenszuschuss" eingeführt, der die Höhe des Freibetrags für die Gewährung von Mahlzeiten harmonisiert. Der Wert des vom Arbeitgeber gewährten Verpflegungszuschusses wird, wenn der Arbeitnehmer mindestens 3 Stunden gearbeitet hat, bis zu einem Gesamtbetrag von 70 % der Obergrenze des Verpflegungsgeldtarifes freigestellt, der Arbeitnehmern, die ein Gehalt beziehen, für eine Arbeitsreise von 5 bis 12 Stunden gewährt werden kann, und zwar für beide Formen des Verpflegungszuschusses, d. h. für einen Verpflegungsgutschein oder eine Geldleistung, die als "Verpflegungspauschale" bezeichnet wird. Die Verpflegungspauschale kann nun auch einem Arbeitnehmer gewährt werden, der nicht im Schichtdienst arbeitet. Ein Essenszuschuss kann also auch einem Arbeitnehmer gewährt werden, der von zu Hause aus arbeitet und seine Arbeit selbst einteilt. Nach der 11. Stunde gibt es die Möglichkeit, einen zusätzlichen Essenszuschuss zu gewähren.

Für den Arbeitgeber ist dies eine steuerlich absetzbare Ausgabe ohne Begrenzung und für den Arbeitnehmer für das Jahr 2023 bis zu 107,10. (Für 2024 sind die Verpflegungsgeldtarife noch nicht bekannt.) Damit entfällt die Befreiung für überhöhte Essenszuschläge für Arbeitnehmer.

Der Arbeitgeber muss aufzeichnen, ob die Essenszuschüsse nur bis zu einer bestimmten Grenze gewährt wurden.

Wesentlich komplizierter ist die Situation in so genannten Betriebskantinen. In diesen Fällen muss der Wert der dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Mahlzeiten ermittelt werden, um den Betrag des steuerpflichtigen Einkommens zu bestimmen. Nach der Gesetzesbegründung soll dieser Wert als der Preis bestimmt werden, zu dem der Arbeitgeber die Speisen verkauft oder verkaufen könnte. Vermutlich sollte der Wert der Mahlzeit daher alle Kosten umfassen, die dem Arbeitgeber für die Mahlzeit entstanden sind (z. B. der ihm in Rechnung gestellte Preis der Mahlzeit, etwaige zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit der Einfuhr und Verteilung der Mahlzeit und mögliche andere interne Kosten).

Benötigen Sie Hilfe?

Wir sind für Sie da und beraten Sie gerne anhand detaillierterer Informationen und Unterlagen. Kontaktieren Sie uns, um ein unverbindliches Beratungsgespräch zu vereinbaren.


Wir geben klare Antworten

In unserer Kommunikation mit Kunden verstecken wir uns nicht hinter langen Gesetzeszitaten, sondern geben eine klare und verständliche Antwort.

Wir denken mit dir

Wir lösen immer ein spezifisches Problem in Bezug auf die Gesamtbedürfnisse des Kunden und nehmen unsere Empfehlungen nicht aus dem Zusammenhang.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Wir liefern direkt an Ihre E-Mail

CAPTCHA
Anti - Robot Test
Ein Zweck zu testen, ob Sie ein menschlicher Benutzer sind und um automatisierten Spam vorzubeugen.
© Schaffer & Partner 2024 | Created by: drualas.cz
Move up