Ab dem 1. Januar 2026 tritt das Gesetz über verpflichtende Beiträge zu Altersvorsorgeprodukten in Kraft. Dieses Gesetz regelt die Pflicht des Arbeitgebers, für den Arbeitnehmer einen Beitrag zu einem Altersvorsorgeprodukt zu leisten, d. h. zur staatlich geförderten Zusatzrente oder zur ergänzenden Altersvorsorge.
Die Pflichtbeiträge betreffen Arbeitnehmer, die Tätigkeiten ausüben, die nach den Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Gesundheit der dritten Kategorie für Arbeitsbedingungen zugeordnet sind – z. B. Vibrationen, Kälteeinwirkung, Hitzeeinwirkung oder hohe körperliche Belastung.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Pflichtbeitrag in Höhe von 4 % des Bemessungsgrundlage für den Kalendermonat zu zahlen, in dem der Arbeitnehmer mindestens drei Schichten mit Risikotätigkeit gearbeitet hat. Eine solche Schicht gilt als Risikotätigkeit, wenn mehr als die Hälfte der Schichtdauer mit Risikotätigkeit verbracht wurde und die Schicht mindestens 8 Stunden dauert.
Der Arbeitgeber überweist den Beitrag auf das entsprechende Altersvorsorgekonto bis zum Ende des ersten Kalendermonats nach Ablauf des jeweiligen Zeitraums. Das Gesetz schreibt außerdem eine Meldepflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer vor.



