In welchen Fällen kann ein Abschlussprüfer die Erteilung eines Prüfungsurteils verweigern?

19. 3. 2026

In einigen Situationen ist der Abschlussprüfer nicht in der Lage, ein uneingeschränktes Prüfungsurteil abzugeben. Wenn ihm nicht ausreichend geeignete Prüfungsnachweise vorliegen, um beurteilen zu können, ob der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt, kann er ein sogenanntes Versagungsurteil (Disclaimer of Opinion) abgeben.

Zu einer Versagung kommt es insbesondere dann, wenn die Einschränkungen während der Prüfung so wesentlich und umfassend sind, dass der Prüfer nicht die erforderlichen Prüfungsnachweise erlangen kann. Ein typisches Beispiel ist, wenn der Prüfer keinen Zugang zu wichtigen Buchhaltungsunterlagen hat, die Buchführung unvollständig ist oder Buchhaltungsdaten verloren gegangen sind. In solchen Fällen ist es nicht möglich, die Richtigkeit wesentlicher Posten des Jahresabschlusses zuverlässig zu überprüfen.

Ein weiterer Grund kann eine Einschränkung des Prüfungsumfangs durch das geprüfte Unternehmen sein. Wenn die Unternehmensleitung dem Prüfer nicht erlaubt, notwendige Prüfungshandlungen durchzuführen – etwa die Inventur von Vorräten, die Bestätigung von Forderungen oder den Zugang zu wichtigen Verträgen – kann der Prüfer gezwungen sein, das Prüfungsurteil zu verweigern.

Ein Versagungsurteil kann auch dann auftreten, wenn mehrere wesentliche Unsicherheiten bestehen, die der Prüfer nicht beurteilen kann. Typische Beispiele sind Unsicherheiten hinsichtlich der Unternehmensfortführung (Going Concern), laufende Gerichtsverfahren oder andere bedeutende Ereignisse, deren Auswirkungen auf den Jahresabschluss nicht zuverlässig eingeschätzt werden können.

Fazit
Es ist wichtig zu betonen, dass ein Versagungsurteil nicht bedeutet, dass der Jahresabschluss zwangsläufig fehlerhaft ist. Es bedeutet lediglich, dass dem Prüfer nicht genügend Informationen zur Verfügung standen, um ein uneingeschränktes Urteil abzugeben. Für die Nutzer des Jahresabschlusses stellt dies jedoch ein wichtiges Warnsignal dar, dass die Verlässlichkeit der vorgelegten Finanzinformationen nicht unabhängig bestätigt werden kann.

Der Prüfer greift typischerweise in folgenden Fällen zu einem Versagungsurteil:

  • Kein Zugang zu Buchhaltungsunterlagen, Verträgen und anderen prüfungsrelevanten Dokumenten
  • Unvollständige Buchführung
  • Verlust von Buchhaltungsdaten
  • Verweigerung notwendiger Prüfungshandlungen durch das Management (z. B. Inventur, Saldenbestätigungen)
  • Unsicherheiten bezüglich Going Concern
  • Umfangreiche Rechtsstreitigkeiten
  • Fehlende schriftliche Bestätigungen (Management Representation Letter)

Das Vorgehen des Prüfers bei der Versagung eines Prüfungsurteils wird durch den Internationalen Prüfungsstandard ISA 705 (Revised) – Modifikationen des Prüfungsurteils im Bestätigungsvermerk – geregelt.

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