Nach der außergewöhnlichen Hitzewelle im Juni erlebt die gesamte Tschechische Republik erneut eine Phase hoher Temperaturen. Während sich die meisten Menschen bei Aufenthalten in der Sonne selbstverständlich mit einer Kopfbedeckung und Sonnencreme schützen, wissen nur wenige, dass auch Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Schutz vor übermäßiger Hitze am Arbeitsplatz haben.
Dieser Schutz ist in der Regierungsverordnung Nr. 361/2007 Slg. geregelt. In Anlage Nr. 1 dieser Verordnung werden sogar die maximal zulässigen Temperaturen am Arbeitsplatz festgelegt. Diese unterscheiden sich je nach Art der ausgeübten Tätigkeit.
Arbeitskategorie | Art der Tätigkeit | Maximal zulässige Temperatur |
I | Sitzende Tätigkeit mit minimaler körperlicher Belastung (z. B. Büro- und Verwaltungsarbeiten, Kontrolltätigkeiten, PC-Arbeit, Laborarbeiten, Sortieren oder Montieren kleiner leichter Gegenstände) | 27 °C |
IIa | Überwiegend sitzende Tätigkeit mit leichter manueller Arbeit (z. B. Führen eines Pkw, leichte Montagearbeiten, Werkzeugmacher, Mechaniker, Kassierer) | 26 °C |
IIb | Stehende oder fahrende Tätigkeiten mit regelmäßiger körperlicher Belastung (z. B. Lkw-, Bus-, Straßenbahnfahrer, Mechaniker, Schweißer, Verkäufer, Pflegepersonal, Bedienung von Pressen) | 30 °C |
IIIa | Körperlich anspruchsvollere Tätigkeiten (z. B. Bauarbeiter mit Mechanisierung, Lagerarbeiter, Bäcker, Fleischer, Maler, Produktionsmitarbeiter, Fensterreiniger) | 30 °C |
IIIb | Schwere körperliche Arbeit im Stehen (z. B. traditionelles Baugewerbe, Glasbläser, Gummiverarbeitung, Schmiedearbeiten, Garten- und Landwirtschaft) | 26 °C |
IVa | Sehr schwere körperliche Arbeit (z. B. Bauarbeiten mit Schaufel oder Presslufthammer, Forstwirtschaft, Gießereien, Schmieden, Bergbau) | 24 °C |
IVb | Besonders intensive körperliche Arbeit (z. B. Untertagebau, Steinbrüche, schwere landwirtschaftliche Arbeiten, Großschmieden) | 20 °C |
V | Äußerst schwere körperliche Arbeit (z. B. Transport schwerer Lasten, Aushubarbeiten, Holzfällerei, schwere Arbeiten im Bergbau) | 20 °C |
Bei diesen Temperaturen handelt es sich um Messwerte eines sogenannten Kugelthermometers (Globethermometers). Im Gegensatz zu herkömmlichen Thermometern misst dieses nicht nur die Lufttemperatur, sondern berücksichtigt auch die Wärmestrahlung der umgebenden Flächen und vermittelt dadurch ein realistischeres Bild des Raumklimas am Arbeitsplatz.
Anspruch des Arbeitnehmers auf Schutzgetränke
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitsplatz mit Trinkwasser zu versorgen und damit sicherzustellen, dass die Beschäftigten ihren Flüssigkeitsbedarf decken können. Überschreitet die Temperatur am Arbeitsplatz jedoch die gesetzlich festgelegten Grenzwerte, treffen den Arbeitgeber weitergehende Pflichten.
Nach der Regierungsverordnung muss den Arbeitnehmern zum Schutz ihrer Gesundheit vor Hitzebelastung ein sogenanntes Schutzgetränk zur Verfügung gestellt werden. Dieses muss gesundheitlich unbedenklich sein und darf höchstens 6,5 Gewichtsprozent Zucker enthalten. Es kann Stoffe enthalten, die die Widerstandsfähigkeit des Organismus erhöhen. Ein Alkoholgehalt von bis zu 1 Gewichtsprozent ist zulässig; für Schutzgetränke, die Minderjährigen zur Verfügung gestellt werden, ist Alkohol jedoch ausdrücklich verboten.
Ein Anspruch auf ein Schutzgetränk entsteht, wenn der Arbeitnehmer infolge der Hitzebelastung am Arbeitsplatz durch Atmung und Schwitzen mehr als 1,25 Liter Flüssigkeit oder Mineralstoffe verliert. Das Schutzgetränk ist in einer Menge bereitzustellen, die mindestens 70 % des Flüssigkeits- und Mineralstoffverlustes während einer achtstündigen Arbeitsschicht ersetzt.
Für Tätigkeiten der Kategorien I bis IIIa sind als Schutzgetränk schwach mineralisierte natürliche Mineralwässer, Quellwasser oder Wasser mit vergleichbaren Eigenschaften bereitzustellen.
Für Tätigkeiten der Kategorien IIIb bis V sind natürliches Mineralwasser mit mittlerem Mineralstoffgehalt, Quellwasser oder Wasser mit vergleichbaren Eigenschaften bereitzustellen.
Verweigerung der Arbeitsleistung
Einer der grundlegenden Grundsätze des Arbeitsrechts ist das Recht auf sichere und gesundheitsgerechte Arbeitsbedingungen. Das tschechische Arbeitsgesetzbuch schützt Arbeitnehmer auch in Situationen, in denen ihre Gesundheit aufgrund ungünstiger klimatischer Bedingungen am Arbeitsplatz gefährdet sein kann.
Verweigert der Arbeitgeber trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen die Bereitstellung eines vorgeschriebenen Schutzgetränks, kann der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung verweigern. Eine solche Arbeitsverweigerung gilt nicht als Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten.
Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitnehmer begründete Anlass zu der Annahme hat, dass die Fortsetzung der Arbeit unter den gegebenen Bedingungen sein Leben oder seine Gesundheit unmittelbar und schwerwiegend gefährden würde. Ob eine solche Gefahr besteht, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen; die Befürchtung des Arbeitnehmers muss objektiv nachvollziehbar und begründet sein.
Empfehlungen für Arbeitgeber
Eine funktionierende Klimaanlage entwickelt sich zunehmend zum Standard, insbesondere in Bürogebäuden. Arbeitgeber sollten jedoch nicht nur auf eine angemessene Raumtemperatur achten, sondern auch den Zugang zu Trinkwasser sicherstellen und – soweit erforderlich – häufigere Erholungspausen ermöglichen.
Eine rechtzeitige Vorbereitung auf sommerliche Hitze schützt nicht nur die Gesundheit der Beschäftigten, sondern hilft auch, gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen und arbeitsrechtliche Risiken zu vermeiden.



