Im Zusammenhang mit der Einführung der einheitlichen monatlichen Meldung kam es auch zu einer Änderung des Einkommensteuergesetzes, die sich in der Anpassung von § 6 Abs. 9 Buchst. d EStG widerspiegelt. Ziel dieser Änderung ist es, das steuerliche Regime für Arbeitnehmerbenefits eindeutig vom Sachlohn und ähnlichen Leistungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer abzugrenzen.
Die bisherige Fassung der Vorschrift sah vor, dass „nicht-monetäre Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer“ steuerfrei sind, sofern sie weitere gesetzliche Voraussetzungen erfüllen. Die Novelle ergänzt nun einen Zusatz, der die Natur dieser steuerbefreiten nicht-monetären Leistungen präzisiert, nämlich als „nicht-monetäre Leistungen, die keinen Lohn, kein Gehalt, keine Vergütung und keinen Ersatz für entgangenes Einkommen darstellen“.
Diese Änderung reagiert auf die Rechtsprechung des Obersten Verwaltungsgerichts, der zufolge die bisherige Rechtslage es ermöglichte, die Steuerbefreiung auch auf Leistungen anzuwenden, die den Charakter von Sachlohn oder Vergütung für Arbeitsleistung haben. Der Gesetzgeber beabsichtigte jedoch nie, ein unterschiedliches Steuerregime für Lohn, Gehalt oder andere Vergütungen danach zu schaffen, ob sie in Geld- oder Sachform ausgezahlt werden.
Bei der Formulierung der Regeln im Einkommensteuergesetz wurde stets das Grundprinzip angewendet, wonach steuerfrei jene Leistungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer sind, die freiwillig zusätzlich zum regulären Lohn, Gehalt oder zu Vergütungen aus Nebenarbeitsverhältnissen gewährt werden und auf gesetzlich definierte Bereiche mit gesellschaftlichem Nutzen ausgerichtet sind (Bildung, Kultur, Sport, Gesundheitsprävention usw.). Die Steuerbefreiung sollte sich somit immer auf sogenannte Arbeitnehmerbenefits beziehen.



