Nicht gemeldete Arbeit: neues Ordnungswidrigkeitsrisiko für Arbeitgeber und wann die Beschäftigung von Ausländern, einschließlich EU-Bürgern, zu melden ist

27. 3. 2026

Die Novelle des Beschäftigungsgesetzes hat ab dem 1. Oktober 2025 eine erhebliche Verschärfung im Bereich der illegalen Beschäftigung gebracht, insbesondere durch die Einführung einer neuen Ordnungswidrigkeit, der sogenannten nicht gemeldeten Arbeit.

In Fällen, in denen auf dem Gebiet der Tschechischen Republik eine Person arbeitet, die in eine der folgenden Kategorien fällt:

  • Bürger der Europäischen Union oder deren Familienangehöriger
  • Familienangehöriger eines tschechischen Staatsbürgers, der kein EU-Bürger ist
  • Ausländer mit dauerhaftem Aufenthaltsrecht
  • Ausländer, dessen Tätigkeit im Inland eine zusammenhängende Woche oder 30 Tage im Kalenderjahr nicht überschreitet, sofern er gleichzeitig z. B. darstellender Künstler, Wissenschaftler usw. ist
  • Ausländer, der sich im Gebiet der Tschechischen Republik systematisch auf einen zukünftigen Beruf vorbereitet oder hier eine mittlere oder höhere Ausbildung erworben hat; sowie weitere Ausländer gemäß dem Beschäftigungsgesetz

ist der Arbeitgeber verpflichtet, die regionale Niederlassung des Arbeitsamtes über den Beginn des Beschäftigungsverhältnisses oder die Aufnahme der Arbeit dieser Person zu informieren. Diese Mitteilung muss an die zuständige regionale Niederlassung erfolgen, in deren Bezirk die Arbeit ausgeübt werden soll, und zwar (neu) noch vor Beginn der Tätigkeit oder vor dem vereinbarten Eintrittsdatum.

Kommt der Arbeitgeber dieser Informationspflicht nicht nach, begeht er eine Ordnungswidrigkeit durch Ermöglichung nicht gemeldeter Arbeit. Dafür droht eine Geldbuße von bis zu 3.000.000 CZK. Ein Ordnungswidrigkeitsverfahren kann jedoch vermieden werden, wenn die Informationspflicht nachträglich innerhalb von 5 Tagen ab Arbeitsantritt oder Beginn der Tätigkeit erfüllt wird. Dies ist jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt möglich, bevor die Arbeitsinspektion eine Kontrolle zur Aufdeckung nicht gemeldeter Arbeit beim Arbeitgeber einleitet. Ebenso ist auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses dieser Personen zu melden.

Erhöhte Aufmerksamkeit sollten Arbeitgeber ab dem 1. Juli 2026 walten lassen, wenn die Pflicht zur Vorabregistrierung von Arbeitnehmern vor Arbeitsantritt im Rahmen des Systems der einheitlichen monatlichen Arbeitgebermeldung in Kraft tritt. Diese erweitert die Pflicht, zumindest eine teilweise Meldung über alle Arbeitnehmer bereits vor Beginn der Tätigkeit abzugeben, wobei die Vervollständigung der Meldung spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Arbeitsantritt erfolgen kann. Auch deren Verletzung wird als Ordnungswidrigkeit der Ermöglichung nicht gemeldeter Arbeit gewertet.

Diese Maßnahmen richten sich insbesondere auf ausländische Staatsangehörige, bei denen die Meldepflicht ein zentrales Instrument im Kampf gegen illegale Beschäftigung darstellt.

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