Haftung von Organmitgliedern im Falle einer Insolvenz

8. 10. 2026

Die grundlegende Pflicht eines Mitglieds des Leitungsorgans einer juristischen Person besteht darin, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns zu handeln. Dies zeigt sich insbesondere in der Verpflichtung, sorgfältig, mit der erforderlichen Loyalität und Sachkenntnis zu handeln. Die Pflicht, unverzüglich einen Insolvenzantrag zu stellen, sobald eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet ist, stellt eine der grundlegenden Ausprägungen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsmanns dar. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Gesellschaft mehrere Gläubiger hat und nicht in der Lage ist, ihre fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen, oder wenn ihre Verbindlichkeiten den Wert ihres Vermögens übersteigen. Zweck dieser gesetzlichen Regelung ist der Schutz der Gläubiger und das rechtzeitige Einschreiten, solange bei der Gesellschaft noch Vermögenswerte vorhanden sind. Verletzt das Leitungsorgan diese Pflicht und stellt keinen Insolvenzantrag, haftet es den Gläubigern für den Schaden, der ihnen infolge dieser Untätigkeit entsteht.

Mit der Haftung der Geschäftsführung in einer Situation, in der ein Unternehmen ohne ordnungsgemäß durchgeführtes Insolvenzverfahren erlischt, befasste sich der Oberste Gerichtshof der Tschechischen Republik. Im konkreten Fall verlangte der Kläger von den ehemaligen Geschäftsführern einer Gesellschaft Schadensersatz in Höhe von rund CZK 130.000. Die Gesellschaft hatte ihm offene Forderungen für Stromlieferungen geschuldet. Die Forderung war gerichtlich festgestellt worden, zwischenzeitlich war die Gesellschaft jedoch in Liquidation gegangen. Der Liquidator stellte anschließend fest, dass die Gesellschaft über keinerlei Vermögen verfügte, sodass ein Insolvenzverfahren nicht einmal eingeleitet werden konnte. Die Gesellschaft wurde daraufhin aus dem Handelsregister gelöscht.

Das Gericht erster Instanz wies die Klage ab. Es hielt den Anspruch für verjährt und war zudem der Auffassung, dass nicht nachgewiesen worden sei, dass der Geschäftsführer Kenntnis von der Insolvenzreife der Gesellschaft gehabt habe. Das Obergericht Prag bestätigte diese Entscheidung, allerdings aus einem anderen Grund. Es stützte sich auf den Wortlaut des Insolvenzgesetzes, wonach der durch die unterlassene Stellung eines Insolvenzantrags verursachte Schaden grundsätzlich als Differenz zwischen der Höhe der im Insolvenzverfahren festgestellten Forderung und dem Betrag bestimmt wird, den der Gläubiger im Insolvenzverfahren tatsächlich erhalten hat. Das Berufungsgericht kam daher zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gegen den Geschäftsführer nicht erfüllt seien, wenn kein Insolvenzverfahren stattgefunden und die Insolvenz der Gesellschaft nicht förmlich festgestellt worden sei.

Der Oberste Gerichtshof lehnte diese Auffassung jedoch ab und hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf. Er stellte fest, dass ein Schadensersatzanspruch gegen einen Geschäftsführer nicht automatisch davon abhängig gemacht werden kann, dass zuvor ein Insolvenzverfahren durchgeführt wurde. Hatte ein Gläubiger objektiv keine Möglichkeit, seine Forderung in einem Insolvenzverfahren anzumelden, weil die Geschäftsführer trotz bestehender Verpflichtung keinen Insolvenzantrag gestellt haben und die Gesellschaft anschließend liquidiert und aus dem Handelsregister gelöscht wurde, kann die Durchführung eines Insolvenzverfahrens nicht als Voraussetzung für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs verlangt werden. Eine gegenteilige Auslegung würde dazu führen, dass Geschäftsführer, die durch ihre Untätigkeit das gesamte Vermögen der Gesellschaft aufzehren oder dessen Verlust zulassen, ihre persönliche Haftung gerade durch dieses Verhalten vollständig ausschließen könnten.

Was ist daraus mitzunehmen?

Auch wenn eine verschuldete Gesellschaft erlischt und ohne vorheriges Insolvenzverfahren aus dem Handelsregister gelöscht wird, kann die persönliche Haftung eines Mitglieds des Leitungsorgans gegenüber den Gläubigern nicht automatisch ausgeschlossen werden. Die Tatsache, dass die Gesellschaft rechtlich nicht mehr existiert, entbindet die Mitglieder des Leitungsorgans nicht von ihrer Verpflichtung, den entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Entscheidung stärkt damit die Position der Gläubiger erheblich. Zugleich stellt sie eine deutliche Warnung für Leitungsorgane dar. Das Ignorieren finanzieller Schwierigkeiten der Gesellschaft und die verspätete oder unterlassene Stellung eines Insolvenzantrags können zu einer persönlichen Haftung führen – auch dann, wenn die Gesellschaft zwischenzeitlich liquidiert und ohne Einleitung eines Insolvenzverfahrens aus dem Handelsregister gelöscht wurde.

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