Haftung für unbezahlte Mehrwertsteuer

30. 9. 2013

Im Zusammenhang mit den durch die Regierung genehmigten gesetzlichen Maßnahmen möchten wir Sie gerne informieren, dass das bereits verschobene Inkrafttreten der Haftung für nicht bezahlte Mehrwertsteuern aus dem Titel einer Zahlung für eine steuerpflichtige Leistung auf ein anderes als das veröffentlichte Konto auf den Betrag von 700.000,- CZK begrenzt sein wird (bzw. auf das Zweifache des durch das Gesetz zur Begrenzung von Bargeldzahlungen festgelegten Betrages). Dies bedeutet, dass der Leistungsabnehmer nur in dem Falle bürgt, dass das gesamte Entgelt für die Leistung die oben erwähnte Grenze übersteigt. Der entscheidende Zeitpunkt hierfür wird die Erteilung des Überweisungsauftrages sein. Über den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens bezüglich der gesetzlichen Maßnahmen werden wir Sie informieren.

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