Für was kann ein Finanzamt eine Geldstrafe erteilen?

18. 2. 2015

Mit der Wirkung vom 1. 1. 2015 entsteht laut der Steuerordnung eine neue Pflicht, bestimmte Dokumente, die die vorgeschriebene Form haben, nur in der elektronischen Form abzugeben – als Datennachricht. Es handelt sich um die Fälle, wenn ein Subjekt, oder sein Vertreter, eine Datenbox errichtet hat, oder wenn ein Subjekt verpflichtet ist, den Jahresabschluss von dem Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen. Die ausführliche Aufzählung von allen solchen Dokumenten können Sie unter folgendem Link finden: http://www.financnisprava.cz/assets/cs/prilohy/fs-organy-financni-spravy/Seznam-podani-dle-74-odst-4_DR.pdf Durch diese Veränderung erweitert sich die Zahl der Subjekte, die mit dem Finanzamt elektronisch kommunizieren müssen. Es ist nötig, eine Datennachricht in dem vorgeschriebenen Format und der Struktur zu senden (am besten mit der Hilfe von der Applikation „Elektronische Abgabe für die Finanzverwaltung", oder durch die Datenbox). Falls diese Pflicht von dem Steuerpflichtigen verletzt wird, kann er eine Strafe in der Höhe von 2.000 CZK bekommen (sollte diese Verletzung die Finanzverwaltung zu viel erschweren, kann der Steuerverwalter die Strafe in einer Höhe bis zu 50.000 CZK verhängen). An diesre Stelle muss man betonen, dass das Finanzamt diese Strafe nicht nur den Subjekten, die die Datenbox obligatorisch, sondern auch den Personen, die die Datenbox freiwillig eingerichtet haben, verhängen kann. Von den 633.000 Datenboxen, die in der Tschechische Republik bereits funktionieren, sind 125.000 freiwillig errichtet. Hauptsächlich handelt es sich um die Datenboxen der natürlichen Personen. Sehr aufmerksam sollten auch die Arbeitnehmer mit den Datenboxen sein, die Ihre Einkommensteuererklärungen selbst einreichten, und die natürlichen Personen, die sgn. Solidarsteuer bezahlen müssen – die natürlichen Personen, deren Jahreseinkommen höher als der Betrag von dem 48mal des Durchschnittslohnes ist.

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