Die Verordnung, die sich mit der sog. freien Bewegung der Urteile innerhalb der EU befasst, ist am 10. Januar in Kraft getreten. Die Verordnung bemüht sich, die Zivil- und Handelsstreitigkeiten mit dem internationalen Aspekt zu vereinfachen. Die Vollstreckung tschechischer Urteile auch in anderen EU-Ländern, sowie die Vollstreckung der Entscheidungen fremder Gerichte in der Tschechischen Republik, sollten jetzt für die tschechischen Gläubiger einfacher sein.Die Brüssel I-bis Verordnung hat nämlich das ganze Vollstreckbarkeitsverfahren abgeschafft. Es ist also für den Gläubiger nicht mehr notwendig, vor der Eröffnung des Vollstreckungsverfahrens die fremde Entscheidung formell anerkennen zu lassen. Eine rechtskräftige Entscheidung ist also in einem fremden Staat bereits aufgrund einer (i) Entscheidung und (ii) Bescheinigung vollstreckbar, die durch ein Gericht des Staates, wo die Entscheidung getroffen wurde, auf einem standardisierten Formular erlassen hat (die zumal die Tatsache beweist, dass die Entscheidung vollstreckbar ist). Eine weitere wichtige Änderung ist die Stärkung von Gerichtsstandsvereinbarungen (d.h. Vereinbarungen darüber, welches Gericht die eventuellen Streitigkeiten aus dem Vertrag entscheiden wird). Die Verordnung setzt fest, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung als eine von den anderen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung gilt. Wäre also der Vertrag ungültig geschlossen, bedeutet dies nicht, dass die Vereinbarung über den Gerichtsstand auch automatisch unwirksam ist. Neulich kann die Vereinbarung über die Zuständigkeit des Gerichts des Mitgliedstaates auch dann geschlossen werden, wenn keine Vertragspartei ihren Sitz auf dem Gebiet eines Mitgliedstaats hat.