Mit Wirksamkeit ab dem 1.1.2016 entsteht zur Mehrwertsteuer (im Weiteren nur MwSt.) Veranlagten die gesetzliche Pflicht, sog. Kontrollmeldungen abzugeben.Eine Kontrollmeldung ist eine spezielle Steuerbehauptung, die keine ordnungsgemäße Mehrwertsteuererklärung und auch nicht die Sammelmeldung ersetzt. Im Zusammenhang mit dem System der Übertragung der Steuerpflicht ersetzt jedoch die Kontrollmeldung den Auszug aus dem Verzeichnis zu MwSt.-Zwecken, der im Falle einer Geltendmachung des Systems der Übertragung der Steuerpflicht mit Leistungsort Tschechische Republik ausgefüllt wurde.
Die oben angeführten Kontrollmeldungen können nur elektronisch eingereicht werden, und zwar in vom Steuerverwalter veröffentlichtem Format und Struktur. Die Finanzverwaltung hat zu Informationszwecken ein Muster des Formulars für die Kontrollmeldung und die vorläufigen Informationen zum Ausfüllen vorbereitet, das Sie sich auf folgenden Internetseiten anschauen können: http://www.financnisprava.cz/cs/dane-a-pojistne/dane/dan-z-pridane-hodnoty/kontrolni-hlaseni-DPH/dokumenty-ke-stazeni