Die Novelle des Rechnungslegungsgesetzes (Gesetz Nr. 316/2025 Slg.) erhöht den Schwellenwert der durchschnittlichen Arbeitnehmerzahl für die Pflicht zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts. Diese Pflicht gilt künftig für Rechnungseinheiten, die Unternehmen von öffentlichem Interesse sind, die Kriterien für die Einstufung als große Rechnungseinheiten erfüllen und zum Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 1.000 Arbeitnehmern im jeweiligen Rechnungszeitraum überschritten haben. Nach den Übergangsbestimmungen findet der erhöhte Schwellenwert bereits auf Rechnungszeiträume Anwendung, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen.
Eine Rechnungseinheit, die keiner gesetzlichen Verpflichtung unterliegt, darf nur ein solches Dokument als Nachhaltigkeitsbericht bezeichnen, das die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung einhält, entweder gemäß unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder gemäß anderen international anerkannten Standards. Der Nachhaltigkeitsbericht – unabhängig davon, ob er verpflichtend oder freiwillig erstellt wird – muss stets durch einen Abschlussprüfer geprüft werden.
In Zukunft sind weitere Anpassungen der Pflichten von Rechnungseinheiten sowie eine Vereinfachung der EU-Vorschriften im Zusammenhang mit dem sogenannten Omnibus-Maßnahmenpaket zu erwarten.



