Am 1. Mai 2015 ist die Novelle des Investitionsförderungsgesetzes in Kraft getreten, die hauptsächlich die Änderungen der europäischen Vorschriften über staatliche Beihilfen, die wiederum bereits am 1. Juli 2014 in Kraft getreten sind, reflektiert. Die Novelle bringt viele positive Veränderungen für die Investoren mit sich und macht zugleich die Investitionsanreize attraktiver, auch wenn der Grundbeihilfesatz verringert wurde; für Großunternehmen liegt dieser aktuell bei 25% der förderfähigen Ausgaben.Die wichtigste Änderung ist die Aufhebung der Kofinanzierungspflicht eines Teils des Investitionsvorhabens aus Eigenkapital, die für viele Unternehmen ein großes Hindernis für die eigentliche Inanspruchnahme von Investitionsanreizen darstellte. Diese Bedingung ist im Fall von Investitionsvorhaben in der Produktion durch eine Verpflichtung ersetzt worden, mindestens 20 neue Arbeitsplätze zu schaffen und diese für eine bestimmte Zeit auch zu erhalten.
Darüberhinaus geht die Änderung des Investitionsförderungsgesetzes auch Hand in Hand mit der Änderung bestimmter Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes, u. z. hinsichtlich der Voraussetzungen und Verfahren ihrer Inanspruchnahme. Aus diesen Änderungen ist vor allem die Linderung von Sanktionen im Falle einer nicht angemessenen Preispolitik bei Transaktionen mit nahe stehenden Personen hervorzuheben, die nunmehr keine Bedrohung des Verlustes der Investitionsanreize in Form von Rabatten auf die Einkommensteuer darstellt, wobei eine Strafe wie im Falle des Verstoßes gegen die Bedingung der minimalen Bemessungsgrundlage angewendet wird.