Ende vergangenen Monats verabschiedete die Regierung den Entwurf des Gesetzes über die Anerkennung von Berufsabschlüssen, wodurch die entsprechenden Vorschriften der Europäischen Union betreffend die Regelung des allgemeinen und branchenspezifischen Systems der Anerkennung von Berufsabschlüssen umgesetzt werden. In Verbindung mit dem geplanten Wirksamwerden der Novelle am 1. Januar 2016 sollen sich auch weitere diesbezügliche Vorschriften ändern. Ihr Ziel besteht vor allem in einer Vereinfachung des gesamten Prozesses der Anerkennung des Berufsabschlusses von Ausländern in der Tschechischen Republik. Gleichzeitig soll damit den Adressaten ihrer Dienstleistungen – überwiegend Patienten – bestimmte Garantien geboten werden.Die Vereinfachung besteht in erster Linie in der Ausstellung des Europäischen Berufsausweises, die in elektronischer Form auf Grundlage der im Binnenmarkt-Informationssystem der Europäischen Union enthaltenen Angaben erfolgen wird. Der gesamte Prozess von der Einreichung bis zur Erledigung des Antrags ist elektronisiert. Jeder Antragsteller hat im System einen eigenen Ordner, in dem alle relevanten Unterlagen erfasst sind.
Das oben erwähnte branchenspezifische System betrifft insbesondere Ärzte, Apotheker, Zahnärzte, Hebammen, Krankenschwestern, Pfleger für die allgemeine Pflege und Tierärzte, also jene Berufe, bei denen auf die Qualifikationsanforderungen der ausübenden Personen geachtet werden muss. Für diese medizinischen Berufe sowie pädagogische Berufe soll ein sog. Warnsystem eingeführt werden, das bei Tätigkeitsverbot oder Tätigkeitseinschränkung anschlägt, wobei die zuständigen Stellen der EU-Mitgliedstaaten vom jeweiligen Ministerium binnen drei Tagen ab einem solchen Eintrag informiert werden.
Eine weitere Neuheit ist die gründliche Überprüfung vorhandener Tschechisch-Kenntnisse bei Tätigkeiten, wo ihre Qualität Einfluss auf die Qualität der Berufsausübung selbst haben kann. Dies betrifft vor allem medizinische Berufe und die Arbeit mit Kindern. Unzureichende Tschechisch-Kenntnisse können Grund für eine vorübergehende Aussetzung der betreffenden Tätigkeit bis zur vorgeschriebenen Verbesserung der Sprachkompetenz sein.