Mit der steigenden Intensität der Nutzung sozialer Netzwerke vonseiten der Arbeitnehmer stellen sich Arbeitgeber oft die Frage, ob dies ein Grund für eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses sein könne. Mit diesem Beitrag möchten wir auf einige Aspekte einer sofortigen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gerade im Zusammenhang mit einer Verletzung der Arbeitspflichten bezüglich der Nutzung eines sozialen Netzwerkes vonseiten des Arbeitnehmers verweisen.Eine bekannte Tatsache und eine notwendige Voraussetzung für eine sofortige Aufhebung des Arbeitsverhältnisses ist eine intensive Verletzung der Arbeitspflichten vonseiten des Arbeitnehmers. Wie uns die ausländische Rechtsprechung zeigt, kann eine solche Verletzung beispielsweise auch in einem Handeln bestehen, wo sich ein Arbeitnehmer in sozialen Netzwerken in grober Weise beispielsweise über einen niedrigen Lohn beschwert und gleichzeitig seinen Arbeitgeber beleidigt. In diesem Falle wurde das Arbeitsverhältnis sofort auf der Basis eines unumkehrbaren Vertrauensverlusts beendet (Rechtsprechung des Landgerichts Hamm, Bundesrepublik Deutschland). Auch hier ist jedoch daran zu erinnern, dass sich die Situation in Abhängigkeit von der Geschichte des Arbeitnehmers abweichend gestalten kann. Gab es mit ihm bis zu diesem Zeitpunkt keine Probleme, kann die Entscheidung des Gerichts anders lauten als wenn es sich um einen Arbeitnehmer handelt, der langfristig seine Pflichten nicht erfüllt.
Vor der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses sollten wir somit daran denken, dass jeder Fall individuell zu beurteilen ist und dass jeder mit anderen Umständen zusammenhängt. Außerdem sollte eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst eine extreme Lösung darstellen. Aus diesen Gründen empfehlen wir immer vorher, geeignete Schritte gegenüber dem Arbeitnehmer zu konsultieren, die zu einer sicheren Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen.