Vorsicht bei „überraschenden Bestimmungen“ in Geschäftsbedingungen

17. 12. 2015

Die AGBs von manchen Firmen können unerwartete und oftmals absichtlich verdeckte Bestimmungen enthalten, die dem Geschäftspartner auf den ersten Blick vorteilhaft erscheinen, jedoch das Risiko bergen, für unwirksam erklärt zu werden.

Mit der Verabschiedung des neuen Bürgerlichen Gesetzbuches sind mit Wirksamkeit ab Beginn des Jahres 2014 sog. überraschende Bestimmungen in Geschäftsbedingungen, die von Unternehmern in der Praxis oft missbraucht wurden, untersagt worden. Diese haben sich häufig darauf verlassen, dass die andere Partei die Geschäftsbedingungen sowieso nicht lese.

Sollte allerdings heute eine solche Vereinbarung in den Geschäftsbedingungen auftauchen, kann sie im Falle eines Streits vom Gericht für unwirksam erklärt werden. Dies würde dann dazu führen, dass eine solche Bestimmung überhaupt keine Anwendung findet. Entweder wird dann die allgemeine gesetzliche Regelung genutzt (zum Beispiel zur Verjährungsfrist) oder, sollte das Gesetz eine solche Regelung nicht ausdrücklich enthalten, gilt, dass sie überhaupt nicht vereinbart wurde.

Ausnahme ist der Fall, dass die andere Partei eine solche Vereinbarung ausdrücklich annimmt. Auch wenn noch immer nicht vollkommen geklärt ist, wie dies auf sichere Weise erfolgen kann (es existiert keine gerichtliche Entscheidung, die einen Leitfaden enthalten würde), gibt es im Falle der Geschäftsbedingungen Lösungen. Die sicherste Lösung wäre natürlich, potentiell überraschende Bestimmungen einzeln direkt in den eigentlichen Vertrag aufzunehmen oder sie in ein gesondertes Dokument auszugliedern, das die andere Partei dann unterzeichnet. Auf keinen Fall wird aber die bloße Unterzeichnung der gesamten Geschäftsbedingungen ausreichen.

Was muss man sich aber konkret unter dem Begriff „überraschende Bestimmungen" vorstellen?

Eine überraschende Bestimmung ist – laut Gesetzesfassung – eine solche Vereinbarung, die die andere Partei nicht vernünftig erwarten konnte. Im Grunde lassen sich zwei Gruppen von überraschenden Bestimmungen unterscheiden. Die erste Gruppe sind Bestimmungen, die angesichts ihres Inhalts unerwartet sind. Hierbei kann es sich zum Beispiel um folgende Bestimmungen handeln:

· die den Schadenersatz auf lächerlich geringe, dem drohenden / entstandenen Schaden unangemessene Beträge beschränken;

· die das Recht der anderen Partei auf Vertragsrücktritt beschränken;

· Gliederung einer bestimmten Vereinbarung unter eine Überschrift, die nicht ihrem tatsächlichen Inhalt entspricht (z. B. Bestimmung über den Vertragsrücktritt unter den Teil mit der Bezeichnung Zahlungsbedingungen oder Zuordnung einer unerheblichen Vertragsverletzung unter die wesentlichen Vertragsverletzungen);

· Ausschluss der Haftung für Mängel der gelieferten Leistung;

· Bestimmung von unangemessen hohen Vertragsstrafen oder Verzugszinsen bei Verletzung einer Pflicht;

· unangemessen lange Kündigungsfrist (z. B. 1 Jahr), obwohl sie üblicherweise deutlich kürzer ist, usw.

Zur zweiten Gruppe zählen überraschende Bestimmungen aufgrund ihrer Äußerung und Form. Als solche können verstanden werden:

· schwer lesbare Bestimmungen, sei es wegen kleiner Schrift, bewusster Vernebelung oder anderen Farbe des Textes (gelbe oder hellblaue Farbe auf weißem Papier);

· zusammenhängender Text der Geschäftsbedingungen ohne jegliche Gliederung oder extreme Länge (z. B. 50 Seiten);

· komplizierte und unverständliche Formulierung in juristischer Sprache, die ein Laie nicht verstehen kann;

· leicht übersehbare Fußzeilen, die eine wichtige Bestimmung z. B. über die Vertragsstrafe enthält, usw.

Es ist festzuhalten, dass stets individuell im konkreten Fall aufgrund einer Reihe von weiteren Umständen zu beurteilen ist, ob eine Bestimmung überraschend ist.

Obwohl die Verwendung von Geschäftsbedingungen in den letzten Jahren sehr populär geworden ist, da sie es den Unternehmen einfacher machen, Verträge abzuschließen, begehen doch viele von ihnen bei ihrer Ausfertigung zahlreiche Fehler, die negative Folgen nach sich ziehen. Wir würden daher empfehlen, die verwendeten Geschäftsbedingungen nicht nur hinsichtlich der vorstehend angeführten überraschenden Vereinbarungen zu überarbeiten, sondern auch z. B. aus Sicht des Verbraucherschutzes, besonders nachteiliger Bestimmungen und des gesamten Vertragsabschlussprozesses, einschließlich des hinreichenden Bekanntmachens der anderen Seite mit dem Text der Geschäftsbedingungen.

Tereza Kotrnochová

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