Abzug von Spenden – was sollte ein Arbeitnehmer wissen?

25. 2. 2016

Im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Stichtag für die Einreichung der Steuererklärung erkundigen sich auch Arbeitnehmer oft, ob sie Spenden abziehen können, die sie im vergangenen Jahr gewährten.Ein Arbeitnehmer hat in dieser Hinsicht dieselben Möglichkeiten wie ein Unternehmer. Den Abzug der durch den Arbeitnehmer gewährten Spenden nimmt der Arbeitgeber innerhalb des Jahresausgleichs vor. Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber bis zum 15. 2. des Folgejahres sämtliche Unterlagen bezüglich der gewährten Spende vorzulegen. Es kann sich z.B. um einen Spendenvertrag, eine Bescheinigung über Blutspenden, einen Bankauszug oder nur einen Abschnitt der Postanweisung handeln. Aus dem Beleg muss sich ergeben, dass es sich um die Gewährung einer Spende und nicht z.B. um Zahlung einer Gebühr im Gesundheitswesen usw. handelte. Was muss daher aus dem Buchungsbeleg hervorgehen? Dies kann in folgenden Punkten zusammengefasst werden:

- Wer hat die Spende gewährt

- Wem war die Spende bestimmt

- Zweck der Spende

- Höhe der Spende

- Datum, an dem die Spende gewährt wurde

Die Summe der Spenden ist auf keine Weise begrenzt, für Steuerzwecke ist die Untergrenze jedoch die Mindesthöhe einer Spende von 1 000,- CZK und die Obergrenze beträgt 15 % der ganzjährigen Besteuerungsgrundlage. Wie stellt der Arbeitnehmer fest, wie viel seine Besteuerungsgrundlage beträgt und ob er die gewährte Spende in voller Höhe abziehen kann?

Die Antwort wird am besten das folgende Beispiel geben:

Der Arbeitnehmer hatte eine Jahresbemessungsgrundlage von................................350.000,- CZK

Die für den Arbeitnehmer geleisteten Versicherungsbeiträge beliefen sich auf 34 % von diesem Betrag, d.h. ...................................................................................................................119.000,- CZK

Die Besteuerungsgrundlage wird auf ...................................................................469.000,- CZK festgesetzt.

Der Arbeitnehmer spendete für die Sportaktivität eines Vereins insgesamt 50.000,- CZK. Kann ihm der Arbeitgeber den vollen Spendebetrag abziehen?

Antwort: Ja, innerhalb des Jahresausgleichs ist der gesamte Betrag der gewährten Spende abzugsfähig, denn 15 % der Besteuerungsgrundlage von 469.000,- CZK betragen 70.350,- CZK. Die gewährte Spende i.H.v. 50.000,- CZK erfüllt die beiden Kriterien.

Und was für Spenden kann der Arbeitnehmer abziehen? Eine abschließende Aufzählung ist in § 15 des Einkommensteuergesetzes aufgeführt. Kurz kann zusammengefasst werden, dass es sich um Spenden für gemeinnützige Zwecke handeln muss, z.B. Finanzierung von Wissenschaft, Forschung, Kultur, Schulwesen, Sport, Gesundheitswesen, Umweltschutz, Tierschutz usw. Wenn der Arbeitnehmer mit einer Bescheinigung über die geleistete Spende die Lohnbuchhaltung des Arbeitgebers anspricht, wird man ihm gewiss behilflich sein.

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