Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts der Tschechischen Republik vom 19. März 2015, Gz. 8 Afs 142/2014 – 34
Die Steuerbehörde ist nicht berechtigt, eigenmächtig Steuerpflichtige zur Abgabe einer Steuererklärung aufzufordern, sondern zuerst verpflichtet, Indizien zu sammeln, die darauf hindeuten, dass eine konkrete Person, die zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert werden soll, die ihr auferlegte Steuerpflicht versäumt hat.Anschließend schickt sie dem Steuerpflichtigen eine Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung oder eine Aufforderung zur Ausräumung von Zweifeln, wodurch eine neue 3-Jahresfrist zur Bemessung der Steuer begründet wird. Die Steuerbehörde ist außerdem verpflichtet, gegenüber dem Steuerpflichtigen die konkreten Zweifel an der Richtigkeit der Verfahrensweise zu spezifizieren, und zwar auch ausgehend von einer mündlichen Verhandlung, worüber die Steuerbehörde ein Protokoll verfassen muss.