Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts der Tschechischen Republik vom 15. März 2016, Az. 2 Afs 153/2014 – 71

10. 6. 2016

Für die Festsetzung der Immobiliensteuer ist nicht der in der Baugenehmigung bzw. im Bauabnahmebescheid angeführte Nutzungszweck des jeweiligen Gebäudes, sondern die tatsächliche Nutzung maßgebend. Wenn der Gesetzgeber die Absicht hätte, die Höhe des Steuersatzes mit einer formalen Handlung eines Organs der öffentlichen Gewalt (d. h. mit der Ausstellung des bereits erwähnten Bauabnahmebescheids bzw. der Baugenehmigung) in Verbindung zu bringen, würde er andere Formulierungen verwenden, als im Gesetz enthalten sind.

Falls die Immobilie faktisch anderweitig genutzt wird, als genehmigt wurde, begeht der Nutzer der Immobilie ein Verwaltungsdelikt. Für steuerliche Zwecke ist diese Tatsache jedoch nicht von Bedeutung.

 

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