Das oberste Verwaltungsgericht hat im Juli eine wichtige Entscheidung betrefflich der problematischen Bestimmung des § 24 Abs. 2 Buchst. zc) des Einkommensteuergesetzes erlassen (Urteil Az. 9 Afs 231/2016 – 50). Diese Bestimmung ermöglicht es im Grund genommen, diejenigen Kosten für steuerlich anerkennbar zu halten, die unter normalen Umständen gesetzmäßig steuerlich nicht anerkennbar wären, falls einer mit ihnen direkt zusammenhängender Ertrag besteht.
In der Praxis ergab sich jedoch sehr häufig die Frage, wie der Begriff „direkt zusammenhängender Ertrag“ auszulegen ist. Während sich die Finanzverwaltung zu diesem Begriff ziemlich restriktiv stellte, haben sich Steuerberater im Gegenteil bemüht, durch breitere Interpretation des Begriffs für ihre Kunden Möglichkeiten der Optimierung zu finden.
Das oben genannte Urteil gibt nun bei Auslegung des Begriffs Recht den Steuerberatern. Konkret hat der Fall den gegenseitigen Zusammenhang der Abschreibung einer Forderung sowie einer entgegen-genommenen Versicherungsleistung aus Versicherung von Forderungen betroffen. Das Steuersubjekt hat eine Forderung in die Kosten abgeschrieben, die nicht die Bedingungen der steuerlichen Anerkennung erfüllt. Da diese Forderung jedoch versichert war und das Steuersubjekt von der Versicherung eine Versicherungsleistung erhielt, wurde die Abschreibung der Forderung in der Steuererklärung bis zur Höhe der entgegengenommenen Versicherungsleistung als steuerlich anerkennbarer Aufwand berücksichtigt.
Das Finanzamt genauso wie das Berufungsfinanzdirektorat waren mit diesem Vorgang nicht einverstanden. Sie haben die Meinung vertreten, dass es nicht möglich ist, hier einen direkten Zusammenhang zwischen Aufwand aufgrund von Abschreibung der Forderung und Ertrag aufgrund von entgegengenommener Versicherungsleistung zu sehen. Dabei argumentierten sie derart, dass die Versicherungsleistung ausgezahlt wird, auch wenn die Forderung nicht abgeschrieben wird, und im Gegenteil wenn die Forderung abgeschrieben wird, bedeutet das nicht einen automatischen Anspruch auf die Versicherungsleistung.
Das oberste Verwaltungsgericht hat jedoch eine unterschiedliche Meinung eingenommen. Aus mit der Versicherung abgeschlossenen Vertragsdokumentation geht nämlich laut Gericht hervor, dass falls der Schuldner nachträglich seine Schuld erfüllen würde, wird das Steuersubjekt den Betrag bis zur Höhe der entgegengenommenen Versicherungsleistung an die Versicherung überweisen müssen. Dabei entzieht sich dieser Fakt keinerlei der wirtschaftlichen Substanz der Versicherung von Forderungen und ist völlig üblich. Nach Meinung des obersten Verwaltungsgerichts hat eben diese vertragliche Vereinbarung in dem Versicherungsvertrag Anknüpfung zwi schen der Auszahlung der Versicherungsleistung und der Abschreibung der Forderung geschaffen. Das oberste Verwaltungsgericht sah hier eine direkte Verknüpfung zwischen Einkunft in Form entgegengenommener Versicherungsleistung und Aufwand in Form von Abschreibung von Forderung und hat die Korrektheit des Vorgangs des Steuersubjekts bestätigt.
Obgleich sich das Urteil zum Wortlaut des Gesetzes bezieht, der bis 2014 galt, lassen sich einige Argumente analog auch in späteren Zeiträumen anwenden. Wir empfehlen Ihnen deshalb, vorausgegangene Zeiträume zu überprüfen und die Möglichkeit der Einreichung nachträglicher Steuererklärungen abzuwägen. Mit Beurteilung einer konkreten Situation sowie Überprüfung relevanter Argumente für gegenseitigen Zusammenhang der Aufwände und Erträge werden wir Ihnen selbstverständlich gerne helfen.