Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 25. Mai 2016, Gz. 4 Afs 24/2016 – 37
Das Einkommensteuergesetz bestimmt nicht die Bedingung des direkten Zusammenhangs der aufgebrachten Ausgaben mit dem verbundenen Einkommen im gleichen Veranlagungszeitraum.
Das vorstehend angeführte Urteil hat sich mit dem Fall befasst, bei dem der Kläger, eine natürliche Person, eine Wohneinheit besitzt, die er vermietet, wobei die Einkommen der Einkommensteuer unterliegen. Die Steuerverwaltung hat dem Kläger Einkommensteuer nachbemessen, da einiger der sich in der vermieteten Einheit befindlichen Wohnungen und Garagen wegen ihres schlechten technischen Zustands nicht über den gesamten Veranlagungszeitraum vermietet wurden und der Kläger in seiner Steuererklärung nach Ansicht der Steuerverwaltung falsch die gesamte Abschreibung geltend gemacht hat. Laut Steuerverwaltung hatte der Kläger Anspruch nur auf den verhältnismäßigen Teil der Abschreibungen, d.h. für die Wohnungen, die vermietet wurden und dem Kläger steuerbare Einkommen generiert haben. Die Argumentation der Steuerverwaltung war in diesem Fall falsch, da der Kläger die vorstehend angeführten Wohneinheiten und Garage nicht zu privaten Zwecken genutzt hat.
Zu unterscheiden ist allerdings die Situation, wo der Steuerpflichtige einen Teil seines Vermögens zu privaten Zwecken nutz oder er das Vermögen vollständig nutzt und beabsichtigt, es nur zur Sicherstellung steuerbarer Einkommen zu nutzen. Die vorübergehende faktische Nutzungsbeschränkung des materiellen Vermögens, z. B. wegen seines technischen Zustands, wie in diesem Fall bedeutet allerdings nicht, dass das betroffene Vermögen nicht als Ganzes nur zur Sicherstellung steuerbarer Einkommen dient, d.h. nicht auch nur teilweise zu privaten Zwecken genutzt wird, worauf sich dann die gesetzliche Pflicht erstreckt, die steuerlichen Abschreibungen zu diesem Vermögen zu kürzen.