Der Insolvenzverwalter hat laut geltender und wirksamer tschechischer rechtlicher Regelung im Insolvenzverfahren eine gesonderte Stellung, die sich u.a. auch darin zeigt, wie das Insolvenzgesetz seine Stellung bei der Zustellung von Schriftstücken versteht.Aus dem Insolvenzgesetz ergibt sich, dass der Verwalter die Stellung eines Gerichtszustellers hat, wenn er Schriftstücke persönlich zustellt. Der Oberste Gerichtshof hat sich unlängst mit der Frage befasst, ob der Insolvenzverwalter diese Stellung auch dann hat, wenn er Dokumente auf elektronischem Wege zustellt.
Wenn dem so ist, wäre die Zustellung auf elektronischem Wege nur dann wirksam, wenn der Adressat den Zugang des Schriftstücks binnen drei Tagen ab seiner Absendung durch den Insolvenzverwalter bestätigen würde.
Im verhandelten Fall hat der Adressat dem Insolvenzverwalter den Zugang erst sieben Tage nach Zustellung bestätigt, wobei er die Unwirksamkeit dieser Zustellung eingewendet hat. Zugleich hat der Adressat, da er sich auf die Unwirksamkeit dieser Zustellung verlassen hat, die Frist zur Erhebung der Klage auf Feststellung der Echtheit der Forderung verpasst.
Der Oberste Gerichtshof hat dem Adressaten des Schriftstücks jedoch nicht Recht gegeben und bestätigt, dass bei elektronischer Zustellung von Schriftstücken der Insolvenzverwalter die Stellung einer Privatperson hat. Daher braucht es, damit die elektronische Zustellung wirksam wird, keiner Bestätigung der Annahme des Schriftstücks durch den Adressaten binnen 3 Tagen ab seiner Absendung durch den Insolvenzverwalter.
Angesichts dessen empfehlen wir, allen durch garantierte digitale Signatur unterzeichneten Dokumenten, die Ihnen der Insolvenzverwalter gegebenenfalls per E-Mail zusenden sollte, Ihre Aufmerksamkeit zu schenken. Die Wirkungen einer solchen Zustellung treten somit sofort ein, es wird keine Zustellungsbestätigung durch den Adressaten gefordert. Dies kann auch den Lauf jeglicher Fristen im Rahmen des Insolvenzverfahrens beeinflussen.