Persönlichkeitsschutz des Einzelnen
In der Beweisaufnahme im Rahmen eines Zivilverfahrens gilt die Regel, dass als Beweis alle Mittel dienen können, durch die sich der Sachstand feststellen lässt. Videoaufzeichnungen aus den Räumen eines Unternehmers sind als Beweismittel jedoch nur unter bestimmten Umständen zulässig, insbesondere dann, wenn sie nicht im Widerspruch zu den objektiven Rechtsvorschriften zum Schutz der Privatsphäre, der Persönlichkeit und Datenschutz hergestellt werden.
Der Oberste Gerichtshof stellt in seiner Entscheidung fest: „Die Zulässigkeit eines solchen vorgeschlagenen Beweises ist stets unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des entsprechenden Falls zu beurteilen.“
Nachstehend möchten wie auf die spezifischen Merkmale von Videoaufzeichnungen in Bezug auf die Mitarbeiter und die Pflichten des Arbeitgebers als Verarbeiter personenbezogener Daten eingehen.
Gesetzliche Pflichten des Verwalters der Aufzeichnung
Die Betreibung eines Kamerasystems mit Aufzeichnung gilt als Verarbeitung personenbezogener Daten, die der Regelung des Datenschutzgesetzes unterliegt, da Zweck der Aufzeichnungen ihre mögliche Nutzung zur Identifikation natürlicher Personen im Zusammenhang mit einer bestimmten Handlung ist – typisch ist die Aufdeckung von Ladendiebstählen. Kameraaufzeichnungen – sei es per Bild, Ton oder eine Kombination aus beidem – gelten laut Datenschutzgesetz dann als „personenbezogene Daten“, wenn aufgrund einer solchen Aufzeichnung eine konkrete Person direkt oder indirekt identifiziert werden kann. Um eine solche Aufzeichnung als gesetzliches Beweismittel im etwaigen Gerichtsverfahren nutzen zu können, sind die folgenden gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen: 1) die Kamerabeobachtung darf nicht übermäßig in die Privatsphäre der Personen eingreifen; 2) der verfolgte Nutzungszweck des Kamerasystems ist hinreichend zu bestimmen; ein solcher Zweck sind wichtige, rechtlich geschützte Interessen der Gesellschaft, am Häufigsten z. B. der Schutz von Eigentum vor Diebstahl; 3) Aufbewahrung der Kameraaufzeichnung nur über die zwingend notwendige Zeit; 4) der Verwalter der Aufzeichnung, also z. B. der Arbeitgeber muss die Personen über die Nutzung des Kamerasystems auf geeignete Weise informieren – z. B. durch ein Hinweisschild im überwachten Raum (diese Pflicht ergibt sich für den Arbeitgeber direkt aus dem Arbeitsgesetzbuch); 5) Pflichten, jeder vom Kamerasystem erfassten Person den Zugang zu den verarbeiteten Daten, die Erhebung von Einwänden gegen ihre Verarbeitung usw. zu ermöglichen; 6) wichtigste Voraussetzung für die Betreibung von Kamerasystemen mit Aufzeichnung ist ihre Registrierung beim Datenschutzamt.
In privatrechtlichen Beziehungen kann der Schutz der Privatsphäre nicht auf Fälle angewendet werden, in denen die Bekundungen der Personen keinen persönlichen Charakter haben, d.h. dass in diesen Fällen keine Zustimmung des Mitarbeiters zur Aufzeichnung benötigt wird. Demgegenüber können solche Bekundungen, die bereits persönlichen Charakter haben, nicht als Beweis genutzt werden. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung judiziert, dass Gespräche und Videoaufzeichnungen natürlicher Personen, zu denen es bei der Berufsausübung, bei der Handels- oder einer anderen öffentlichen Tätigkeit kommt, in der Regel nicht den Charakter von Bekundungen persönlichen Charakters haben; der Beweis durch eine solche Aufzeichnung ist daher im zivilen Gerichtsverfahren zulässig.
Sollte sich der Arbeitgeber entscheiden, in seinem Raum ein Kamerasystem ohne Aufzeichnung zu installieren, so hat er zu beachten, dass auch die Online-Beobachtung das Recht der überwachten Personen auf Respektierung des Privat- und Familienlebens sowie den stark diskutierten Schutz der Persönlichkeit zu achten hat, wie diese in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Charta der Grundrechte und -freiheiten sowie im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt sind.
Eine entgegengesetzte Situation tritt jedoch im Falle sog. „versteckter Kamerasysteme“ ein. Hier ist darauf hinzuweisen, dass diese Form des Monitorings nur dann zulässig ist, wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt. Ein solcher Grund kann z. B. der Schutz von Leib und Leben oder unter gewissen Umständen auch der Schutz von Eigentum sein. Bei der Beobachtung darf der Arbeitgeber jedoch nicht unangemessen in die Rechte der Mitarbeiter auf Schutz ihres privaten und persönlichen Lebens eingreifen, z. B. darf er die Mitarbeiter nicht in der Umkleide oder auf den Toiletten und weiteren ähnlichen Orten beobachten. Hat der Arbeitgeber einen vorstehend angeführten schwerwiegenden Grund und führt er ein verstecktes Kamerasystem ein, ist er verpflichtet, alle Mitarbeiter direkt über das Ausmaß der Kontrolle und die Formen ihrer Durchführung zu informieren.