Geplante Novelle des Arbeitsgesetzbuches

11. 8. 2016

Ab dem Jahr 2017 soll es zu grundsätzlichen Änderungen im Arbeitsgesetzbuch kommen. Das Ministerium für Arbeit und Soziales als Initiator der Novelle sieht die Einführung verschiedener vollkommen neuer Institute und eine Reihe wichtiger Änderungen vor.

Ziel der Novelle soll im Zusammenhang mit den Anforderungen der Praxis und der Entwicklung der Rechtsprechung eine stärkere Flexibilität der arbeitsrechtlichen Beziehungen, eine Stärkung des Arbeitnehmerschutzes sowie eine Senkung des administrativen Aufwands für den Arbeitgeber sein.

Die wichtigsten Änderungen betreffen die Berechnung des Urlaubs, indem von der Berechnung des Urlaubs für die gearbeiteten Tage vollkommen abgegangen und zur Berechnung des Urlaubs für die Wochenarbeitszeit übergangen werden soll, und die Regelung der Massenentlassung, die durch die Novelle mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Einklang gebracht werden soll. Ebenfalls ändern sollen sich die Vereinbarungen über außerhalb eines Arbeitsverhältnisses durchgeführte Arbeiten, um die Erholungszeit zu garantieren, die Erfassung der gearbeiteten Zeit, die Rechte auf Urlaub direkt kraft Gesetzes oder der Schutz der Vergütung für solche Arbeiten (auf die Vergütung aus einer Vereinbarung wird sich der stärkere Schutz durch den garantierten Lohn erstrecken).

Zur Stärkung der Möglichkeit, das Familien- und Berufsleben miteinander zu verknüpfen, werden die Bedingungen für die Ausübung von Arbeit außerhalb des Arbeitsplatzes des Arbeitgebers, sog. Homeworking präzisiert. Die Novelle soll für das Homeworking eine Vereinbarung über die Arbeitszeitaufteilung durch den Arbeitnehmer selbst ermöglichen, womit zugleich die Unmöglichkeit verbunden ist, verschiedene persönliche Arbeitshindernisse, Lohn- oder Gehaltsersatz geltend zu machen. Für den Arbeitgeber ist die neue Regelung mit der Pflicht verbunden, die mit der Kommunikation zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber verbundenen sowie die dem Arbeitnehmer bei der Arbeitsverrichtung entstehenden weiteren Kosten zu tragen, wobei diese Kosten pauschalisiert werden können. Da sich der Arbeitnehmer beim Homeworking isoliert fühlen kann, verpflichtet die Novelle den Arbeitgeber dazu, Maßnahmen zur Vermeidung einer solchen Isolierung zu ergreifen, z. B. sich am Arbeitsplatz mit seinen Kollegen zu treffen (sofern der Arbeitnehmer hieran interessiert sein wird).

Die Novelle führt weiter eine neue Sonderkategorie von Arbeitnehmern ein, die im Arbeitsgesetzbuch bislang gefehlt hat, und zwar die Kategorie der obersten leitenden Arbeitnehmer, zu denen die leitenden Arbeitnehmer in direkter Leitungszuständigkeit des Geschäftsführungsorgans, bei einer juristischen Person, und des Arbeitgebers, bei einer natürlichen Person, oder die diesen bestimmten leitenden Arbeitnehmern direkt unterstellten leitenden Arbeitnehmer zählen sollen, die Vertragslohn beziehen, wobei ihnen monatlich mindestens 75.000 CZK ausgezahlt werden. Die Novelle soll für diese Arbeitnehmer Abweichungen von der allgemeinen Regelung der Arbeits- und Erholungszeit, Vergütung und Arbeitshindernisse einführen. Auf die obersten leitenden Arbeitnehmer würden auch nicht die allgemeinen Bestimmungen zur Definition der Überstunden, Bestimmung der Länge der bestimmten Wochenarbeitszeit, maximalen Schichtlänge, des Ausmaßes der Überstunden und der Erfassung der gearbeiteten Überstunden greifen. Es wird vorgeschlagen, dass bei der Vergütung der obersten leitenden Arbeitnehmer die Bestimmungen über den Lohn oder den Freizeitausgleich für Überstunden, den Lohn für Nachtarbeit oder den Lohn für Wochenendarbeit keine Anwendung finden.

Die Novelle soll auch Fragen der Zustellung neu regeln. Künftig soll der Arbeitnehmer dafür verantwortlich sein, seine aktuelle Anschrift, an die ihm der Arbeitgeber über Postdienstanbieter Schriftstücke zusenden soll, schriftlich mitzuteilen. Eine der weiteren Änderungen in der Zustellung ist, dass, wenn der Arbeitnehmer die Zustellung eines Schriftstücks verhindert, dessen Übernahme ablehnt oder keine zur Zustellung notwendige Mitwirkung leistet, er vom Zusteller über die Folgen seines Handelns belehrt wird. Über diese Belehrung wird allerdings künftig kein schriftlicher Vermerk mehr auszufertigen sein, wie dies bislang der Fall ist. Dadurch kommt es zu einer Vereinfachung des gesamten Prozesses gegenüber dem heutigen Stand, wo die Ausfertigung eines schriftlichen Vermerks über die Belehrung die erfolgreiche Zustellung eines Schriftstücks an den Arbeitnehmer verhindert hat.

Abschließend wollen wir am Rande noch auf einen weiteren neuen Punkt hinweisen, der Bestandteil der vorgeschlagenen Änderung ist, die Pflicht der Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem Schutz der Arbeitnehmer vor Stress und Gewalt am Arbeitsplatz.

Die Vorlage dieser umfangreichen Novelle muss allerdings noch den Gesetzgebungsprozess durchlaufen, so dass verschiedene Institute noch Änderungen erfahren können.

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