Am 29. Juli 2016 ist gemeinsam mit der Novelle des Zollgesetzes die Regierungsverordnung zur Durchführung verschiedener Bestimmungen des Zollgesetzes im Bereich der Statistik in Kraft getreten. Diese Verordnung betrifft insbesondere Änderungen im Ausweis der Angaben in der Intrastat-Meldung, d.h. in der den Warenverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verfolgenden Meldung.
Wichtigste Änderung ist die Vereinheitlichung des Kurses zur Umrechnung von Fremdwährungen in Tschechische Kronen, wo für die Intrastat-Meldung zur Umrechnung des in Fremdwährung angeführten Warenwerts bereits nicht mehr der zur Berechnung des Zollwerts verwendete Kurs genutzt wird, sondern der Kurs, den die zentralen Meldestellen zur Umrechnung des Warenwerts im Rahmen der Mehrwertsteuer nutzen. Diese Änderung gilt erst in der Meldung für August 2016, d.h. die in der Julimeldung ausgewiesene Ware wird noch nach der ursprünglichen Regelung, d.h. zum Zollkurs umgerechnet.
Eine weitere wichtige Änderung ist die Erhöhung des Warenwerts, wo falsch oder ungenau ausgewiesene Angaben in der Intrastat-Meldung zu berichtigen sind, von 1 000 CZK auf 10 000 CZK. Wenn also der Warenwert, auf den sich die ursprünglich falsch angeführte Angabe bezieht, 10 000 CZK nicht übersteigt, muss keine Berichtigung der Meldung vorgenommen werden.