Am 1. Oktober 2016 wird eine von der Regierung verabschiedete Anordnung wirksam, auf deren Grundlage es zur Erweiterung der Anwendung des inländischen sog. Reverse-Charge-Verfahrens kommt, das im tschechischen Umsatzsteuergesetz als Übergang der Steuerschuldnerschaft bekannt ist. Vereinfacht gesagt, handelt es sich in der Praxis um eine Situation, wenn der Empfänger der betreffenden Dienstleistung oder Ware, auf die sich dieses Verfahren bezieht, zur Erklärung und Bezahlung der Umsatzsteuer verpflichtet ist.
Der aktuellen rechtlichen Regelung zufolge bezieht sich die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft dauerhaft oder zeitweilig beispielsweise auf die Lieferung von Gold oder ausgewählten Abfällen, Bau- und Montagearbeiten, die Lieferung von Mobiltelefonen, Tablets und Laptops, die Lieferung von Getreide und nachwachsenden Rohstoffen und mit Wirksamkeit ab 1. Oktober dieses Jahres auch auf Telekommunikationsdienstleistungen. Betroffen sind aber lediglich auf Großhandelsniveau erbrachte elektronische Kommunikationsdienstleistungen. Notwendig ist noch der Hinweis, dass die angeführten Dienstleistungen oder gelieferten Waren ihren Erfüllungsort in der Tschechischen Republik haben müssen und es sich um eine Transaktion zwischen umsatzsteuerpflichtigen Subjekten handeln muss.
Die erwähnte Novelle entstand als Reaktion auf festgestellte Steuerhinterziehungen und Steuerumgehungen in diesem Bereich sowie zur Verhinderung der Verlagerung von Betrügereien aus anderen EU-Staaten auf das Gebiet der Tschechischen Republik.