Verwendung eines fremdsprachigen Dokuments als Beweis im Gerichtsverfahren

30. 9. 2016

Urkunden in einer anderen als der tschechischen Sprache, die als Beweis in einem tschechischen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren verwendet werden sollen, sind allgemein von einem gerichtlich vereidigten Übersetzer in die tschechische Sprache übersetzen zu lassen. Diese Pflicht bedeutet natürlich auch höhere Kosten, die den Teilnehmern entstehen. Die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente wird logicherweise gefordert, damit das Gericht sie bei seiner Entscheidung versteht und auf ihrer Grundlage entscheiden, bzw. die Gegenpartei zu ihnen relevant Stellung nehmen kann. Bei verschiedenen Urkunden kann diese Forderung allerdings als übertrieben angesehen werden, insbesondere dann, wenn ihr Inhalt offensichtlich ist.

Gerade auf eine solche Situation hat in einer seiner jüngsten Entscheidungen auch der Oberste Gerichtshof der Tschechischen Republik reagiert. Im verhandelten Fall handelte es sich konkret um einen Bankkontoauszug in italienischer Sprache, durch den nachgewiesen werden sollte, dass die Beklagte den geschuldeten Kaufpreis bezahlt hat. Der Oberste Gerichtshof hat sich konkret mit der Frage befasst, ob das Gericht einen Urkundenbeweis in Fremdsprache ohne dessen Übersetzung ins Tschechische auch dann durchführen kann, wenn der anderen Verfahrensbeteiligte hiermit nicht einverstanden war, da er dieser Sprache nicht mächtig ist. Der Oberste Gerichtshof hat geschlossen, dass eine fremdsprachige Urkunde, wie zum Beispiel der genannte Kontoauszug, als Beweis auch ohne Übersetzung ins Tschechische verwendet werden kann, da die Grundbegriffe in diesem Dokument problemlos verständlich sind. Das Gericht hat allerdings stets eine Übersetzung sicherzustellen, wenn der anderen Verfahrensbeteiligte hierauf bestehen sollte.

Die genannten Schlüsse des Obersten Gerichtshofs können auch in Bezug auf die Übersetzung weiterer Urkundenbeweismittel Anwendung finden, z. B. Rechnungen, deren Inhalt ebenfalls häufig auch ohne Übersetzung klar ist.

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