Am 3. Oktober 2016 wurde das Gesetz zum Nachweis der Herkunft des Vermögens verkündet, das bereits am 1.12.2016 in Kraft treten wird.
Diese Problematik wird als Bestandteil des Einkommensteuergesetzes geregelt, ihr Inhalt ist insbesondere die Einführung einer Sonderberechtigung für den Steuerverwalter, zum Nachweis der Herkunft des Vermögens aufzufordern. Diese Aufforderung muss der Steuerverwalter allerdings durch berechtigte Zweifel an der Differenz in Höhe von mindestens 5 Mio. CZK an vermehrtem Vermögen gegenüber den ihm bekannten Einkommen belegen.
Personen, deren Vermögen 5 Mio. CZK übersteigt, müssen vor dieser Änderung keine Angst haben, wenn sie zum Nachweis in der Lage sind, dass ihr vermehrtes Vermögen aus ordentlich versteuerten Einkommen oder aus steuerfreien Einkommen stammt (d.h. Schenkungen oder Erbschaft innerhalb der Familie).
Sollte das vermehrte Vermögen allerdings nicht befriedigend nachgewiesen werden können, wird die Steuer anhand von Hilfsmitteln auf gesonderte Weise bestimmt. Sollte die durch Hilfsmittel auf gesonderte Weise nachbemessene Steuer den Betrag von 2 Mio. CZK übersteigen, wird der Steuerverwalter eine Sonderstrafe in Höhe von 50 % der nachbemessenen Steuer, bzw. 100 % auferlegen, wenn die betroffene Person mit dem Steuerverwalter nicht zusammenarbeiten sollte.