Urteil des Obersten Gerichtshofs der Tschechischen Republik, Az. 29 Cdo 4535/2014, vom 24.2.2016
Der Oberste Gerichtshof hat sich in seiner Entscheidung mit den formalen Erfordernissen eines Wechsels befasst, die er enthalten muss, damit er überhaupt als Wechsel behandelt werden kann.
Im Einklang mit § 75 Wechselgesetz enthält ein Eigenwechsel: 1. die Kennzeichnung, dass es sich um einen Wechsel handelt, der im eigentlichen Urkundentext enthalten und in der Sprache verfasst ist, in der diese Urkunde ausgefertigt ist; 2. die bedingungslose Zusage, einen bestimmten Geldbetrag zu zahlen; 3. die Fälligkeitsangabe; 4. die Angabe des Orts, an dem gezahlt werden soll; 5. den Namen desjenigen, an den oder auf dessen Order gezahlt werden soll; 6. das Ausstellungsdatum und den Ausstellungsort des Wechsels; 7. die Unterschrift des Ausstellers.
Der Wechsel gilt als perfektes Wertpapier, was bedeutet, dass die Rechte und Pflichten aus den Wechselbeziehungen gerade und einzig durch die Wechselurkunde und die in ihr angeführten Eintragungen definiert sind. Die formale Strenge des Wechsels zeigt sich darin, dass die Wechselurkunde als Wechsel bezeichnet werden muss.
Im vorliegenden Fall hat sich der Oberste Gerichtshof damit befasst, ob ein solcher Wechsel gültig ist, der anstelle des Worts „Wechsel“ im Urkundentext die Bezeichnung „Blankowechsel“ enthält, d.h. Wechsel mit bewusst nicht ausgefüllten Angaben.
Der Oberste Gerichtshof hat geschlossen, dass „die Verwendung des Worts „Blankowechsel“ im Text der Urkunde zwar ungeeignet ist, allerdings nicht die Ungültigkeit des Wechsels wegen Fehlens eines durch die Bestimmung des Wechselgesetzes geforderten Erfordernisses zur Folge hat“.