Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Abberufung des leitenden Arbeitnehmers

17. 2. 2017

...gemäß § 73a Abs. 2 Arbeitsgesetzbuch

Urteil des Obersten Gerichtshofs der Tschechischen Republik, Az. 21 Cdo 2376/2015, vom 5.5.2016

Der Oberste Gerichtshof hat sich in seiner Entscheidung damit befasst, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, der aus einer leitenden Arbeitsposition abberufen wurde, die Kündigung gemäß § 73a Abs. 2 Arbeitsgesetzbuch aussprechen kann, wenn er mit dem Arbeitnehmer beim Abschluss der Vereinbarung über die Möglichkeit seiner Abberufung aus der leitenden Arbeitsposition vereinbart hat, dass der Arbeitnehmer bei seiner Abberufung aus der leitenden Arbeitsposition erneut in die Arbeit zurückgestuft wird, die er beim Arbeitgeber vor Abschluss dieser Vereinbarung ausgeübt hat.

Gemäß § 73a Abs. 2 Arbeitsgesetzbuch endet durch die Abberufung des leitenden Arbeitnehmers nicht sein Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer in einem solchen Fall eine seinem Gesundheitszustand und Qualifikation entsprechende Änderung seiner weiteren Arbeit vorzuschlagen. Sollte der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer keine solche Arbeit haben oder der Arbeitnehmer sie ablehnen, liegt ein Arbeitshindernis auf Seiten des Arbeitgebers vor und ist zugleich der Kündigungsgrund wegen Überflüssigkeit geben. Abfindung obliegt allerdings nur dann, wenn die Abberufung aus der Position des leitenden Arbeitnehmers auf eine betriebsbedingte Änderung zurückzuführen ist, bei der diese Position des leitenden Arbeitnehmers aufgehoben wird.

Der Arbeitnehmer, der beim Arbeitgeber bereits vor seiner Ernennung in die leitende Arbeitsposition gearbeitet hat, kann allerdings mit dem Arbeitgeber vereinbaren, dass der Arbeitgeber ihn bei seiner Abberufung aus der leitenden Arbeitsposition oder bei Verzicht auf diese Position durch den Arbeitnehmer in die Arbeit zurückstufen wird, die er vor seiner Ernennung ausgeübt hat. In einem solchen Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer weiter die Arbeit zuzuteilen, die er vor seiner Ernennung in die leitende Arbeitsposition ausgeübt hat.

Der Oberste Gerichtshof hat geschlossen, dass der Arbeitgeber nicht einem Arbeitnehmer gemäß § 73a Abs. 2 Arbeitsgesetzbuch aufgrund der Fiktion des Kündigungsgrundes gemäß § 52 Buchst. c) Arbeitsgesetzbuch (wegen Überflüssigkeit) kündigen kann, der aus der leitenden Arbeitsposition abberufen wurde oder auf diese Position verzichtet hat, wenn er mit ihm bei seiner Ernennung in die leitende Arbeitsposition oder beim Abschluss der Vereinbarung über die Möglichkeit der Abberufung oder des Verzichts auf die leitende Arbeitsposition vereinbart hat, dass er ihn bei seiner Abberufung aus der leitenden Arbeitsposition oder bei Verzicht auf diese Position durch den Arbeitnehmer in die Arbeit zurückstufen wird, die er vor seiner Ernennung in die leitende Arbeitsposition ausgeübt hat.

Sollte der Arbeitgeber mit einem solchen Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis trotzdem auflösen wollen, muss er dies mit ihm vereinbaren, bzw. die gesetzlichen Anforderungen für einen der Kündigungsgründe erfüllen und mit einer möglichen Abfindung rechnen.

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