Jeder von uns kann sich schlicht die Situation vorstellen, wenn unser Fahrzeug in Folge eines Unfalls (vorübergehend) nicht betriebsfähig ist. Die Versicherungsunternehmen nehmen heute den Ersatz von Mietwagenkosten eines Ersatzwagens in die Unfallversicherung als Standard mit auf. Was können wir aber tun, wenn die Versicherung sich dann weigert, die Kosten zu übernehmen?
Solche Situation hat rezent auch das Verfassungsgericht thematisiert. In diesem konkreten Fall lehnte die Versicherung ab, einen Teil der Mietwagenkosten zu erstatten, und zwar von dem Zeitpunkt an, in dem bei dem Unfallfahrzeug Totalschaden erklärt wurde. Das Hauptargument gegen die Bezahlung der Mitwagenkosten war sowohl der Versicherungsgesellschaft als auch der Auffassung der Gerichte zufolge die Tatsache, dass ein Gegenstand, der nicht wieder reparierbar ist, nicht vorübergehend ersetzt werden kann. Diese Meinungen beruhen auf früherer Rechtsprechung des Obersten Gerichts.
Das Verfassungsgericht teilt diese Auffassung allerdings nicht, und zwar gleich aus mehreren Gründen. Der Hauptgrund ist dabei, dass der Zweck der Zurverfügungstellung eines Ersatzwagens darin besteht, dem Geschädigten zu ermöglichen, ein mit dem vor dem Unfall geführten Leben qualitativ vergleichbares Leben zu führen. Für die Zwecke des Ersatzes ist daher irrelevant, ob die Beschädigung des Unfallfahrzeugs repariert werden können oder aber Totalschaden vorliegt. Die durch die vorgenannte Rechtsprechung postulierte Auffassung des obersten Gerichts würde darüber hinaus zur unbegründeten und unerwünschten Benachteiligung jener Geschädigten führen, deren Fahrzeug beim Unfall Totalschaden hatte.
Aus dem vorgenannten geht hervor, dass die Versicherungsanstalt die Erstattung der Ersatzwagenkosten nicht nur deswegen ablehnen darf, dass das Fahrzeug nicht mehr repariert werden kann. Das Verfassungsgericht hat allerdings betont, dass die Beurteilung des Anspruchs auf Mietwagenkostenübernahme per Einzelfall erfolgen muss, insbesondere im Kontext der Zweckmäßigkeit der angefallenen Kosten.