Das Oberste Gericht der Tschechischen Republik befasste sich in seiner Entscheidung Az. 27 Cdo 1135/2017 vom 28.2.2018 mit der Frage, ob eine Entscheidung über die Auflösung einer Handelsgesellschaft mit Liquidation durch das Registergericht, zu der es aus gesetzlichen Gründen kam (also nicht bei freiwilliger Auflösung der Handelsgesellschaft), geändert werden kann.
Das Oberste Gericht judizierte in dieser Entscheidung, dass die Änderung einer Entscheidung über die Auflösung einer juristischen Person mit Liquidation nur in dem Fall möglich ist, wenn einen solchen Beschluss ihre Mitglieder oder ihr zuständigen Organ gefasst haben, d. h. nur bei der sog. freiwilligen Auflösung einer juristischen Person mit Liquidation.
Legt ein besonderes Gesetz nicht etwas anderes fest, ist die Änderung (Aufhebung) einer Entscheidung des Gerichts über die Auflösung einer juristischen Person mit Liquidation nur auf Grundlage ordentlicher bzw. außerordentlicher Rechtsmittel möglich, die aber im geltenden Recht fehlen.
Daher sollten Handelsgesellschaften ein eventuelles Schaffen von Abhilfe beachten, zu der das Registergericht auffordert (z. B. falsche Anzahl von im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführern), um negative Folgen in Form einer unumkehrbaren Auflösung der Handelsgesellschaft zu vermeiden.