Gemäß der in Vorbereitung befindlichen Novelle des Gesetzes über Steuern vom Einkommen und Ertrag wird eine Verschärfung der Bedingungen für die Geltendmachung des Steuerbonus vorgeschlagen. Bislang konnte den Steuerbonus nur geltend machen, wer im betreffenden Zeitraum Gesamteinkünfte – aus Beschäftigung, gewerblicher Tätigkeit, Kapitalvermögen und Miete – wenigstens in Höhe des Sechsfachen des Mindestlohns hatte. Bei diesen Einkünften wurden nur befreite Einkünfte bzw. der Abzugsteuer unterliegende Einkünfte nicht einbezogen. Nach der neuen rechtlichen Regelung würden bei diesen Gesamteinkünften nur „aktive Einkünfte“ einbezogen, d. h. aus Beschäftigung und aus gewerblicher Tätigkeit, was die bisherige Praxis unterbinden würde, wenn manch einer fiktive Mieteinkünfte ausweist, auf deren Grundlage ihm dann Anspruch auf Auszahlung des Steuerbonus entsteht.