Kündigungsmöglichkeit wegen grober Verletzung der Ausgehzeiten im Krankenstand

15. 6. 2017

Letzte Woche hat sich das Verfassungsgericht mit dem Vorschlag einer Abgeordnetengruppe zur Aufhebung einer AGB-Bestimmung wegen ihrer Verfassungswidrigkeit befasst. Konkret ging es um die Möglichkeit der arbeitgeberseitigen Kündigung eines vorübergehend arbeitsunfähigen Arbeitnehmers, der die genehmigten Ausgehzeiten grob verletzt und sich nicht an seinem Aufenthaltsort aufhält. Dies unter gleichzeitigem Ausschluss des anschließenden Anspruchs eines solchen Arbeitnehmers auf Arbeitslosengeld.

Das Verfassungsgericht hat jedoch den genannten Vorschlag abgewiesen, denn es hat nicht erkannt, dass die genannte Rechtsvorschrift verfassungswidrig wäre. Wenn ein Arbeitnehmer seine Pflichten während der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit verletzt, benachteiligt er nach Ansicht des Gerichts den Arbeitgeber. Er arbeitet nicht, wirkt nicht an der Genesung mit und trotzdem verlangt er von seinem Arbeitgeber Lohnersatz, wodurch er den Arbeitgeber de facto „betrügt“. Man kann es somit dem Arbeitgeber nicht zumuten, dass er weiterhin einen Menschen beschäftigt, der ihn „betrogen“, ihm Geld abzunehmen versucht bzw. ihn sonst wie benachteiligt hat.

Gleichzeitig hat das Verfassungsgericht betont, dass der Arbeitgeber in einem solchen Fall nur dann kündigungsberechtigt ist, wenn der Arbeitnehmer die genannte Pflicht in besonders grober Weise verletzt. Hierdurch soll gesetzlich verhindert werden, dass dieser Kündigungsgrund von Arbeitgeberseite missbraucht wird, und die Pflichtverletzung ist jeweils unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Laut Argumentation des Gerichts kommt es nicht so sehr darauf an, wie der Arbeitgeber eine „besonders grobe Verletzung“ in seiner Arbeitsordnung oder einer anderen internen Vorschrift darstellt oder wie diese nach dem Tarifvertrag bzw. nach dem Arbeits- oder einem anderen Vertrag zu beurteilen ist, und das Gericht ist bei der Entscheidung über die Feststellung der Ungültigkeit des Arbeitsverhältnisses an eine solche Abgrenzung nicht gebunden.

Dem Arbeitgeber steht somit nach wie vor die Möglichkeit offen, einen vorübergehend arbeitsunfähigen Arbeitnehmer zu kündigen, der die Regelungen des genehmigten Ausgangs in besonders grober Weise verletzt.

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