Am 01.07.2017 tritt bei bestimmten Organisationen die Umsatzsteuerbefreiung für Kindergruppen und Einrichtungen, die Kinder im Alter bis 4 Jahren betreuen, in Kraft. Bisher galt es, dass wenn der Arbeitgeber einen Kindergarten, eine Kinderkrippe oder Mikro-Krippe betreiben wollte, unterlagen die Einkünfte aus dem Betrieb dieser Einrichtungen, falls sie nicht im Schulregister eingetragen waren, der Umsatzsteuer.
In dem Falle, dass der Arbeitgeber für diese Zwecke eine nicht gewinnorientierte Organisation gründet, deren Haupttätigkeit das Betreiben von Kindergruppen, oder von einer Kindertageseinrichtung (für Kinder im Alter bis vier Jahren) ist, wird diese Tätigkeit auf der Seite der Zuschuss- bzw. nicht gewinnorientierenden Organisation gemäß § 57/1/h des Umsatzsteuergesetzes (zákon o dani z přidané hodnoty) von der Umsatzsteuer befreit.