Eine der letzten Pflichten der Handelsgesellschaften im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss für 2016 ist dessen Offenlegung. Dies betrifft alle Gesellschaften, also jene, welche die Pflicht trifft, ihren Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen, als auch jene, die diese Pflicht nicht haben.
Die Frist für die Offenlegung ist durch das Buchführungsgesetz vorgegeben, und beträgt 12 Monate ab dem Bilanztag; bei den meisten Gesellschaften ist es also bis zum 31. Dezember 2017.
Auch der Umfang der Offenlegung ist durch das Gesetz geregelt und unterscheidet sich je nach Größenmerkmalen. So sind etwa die großen Handelsgesellschaften verpflichtet, den Jahresabschluss offenzulegen, dessen Bestandteil die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung, Kapitalflussrechnung und Übersicht über die Änderung des Gesellschaftskapitals sind. Zusätzlich zu diesen Angaben sollte eine große Gesellschaft den Lagebericht und Beschlüsse der Haupt-/Gesellschafterversammlung über die Gewinnverwendung offenlegen.
Kleine und kleinste Gesellschaften können die Bilanz in verkürzter Form, und zudem den Anhang zum Jahresabschluss, den Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen und Beschluss der Haupt-/Gesellschafterversammlung über die Gewinnverwendung offenlegen. Die Größenmerkmale, wonach die Gesellschaften als große, mittelgroße, kleine oder kleinste eingestuft werden, sind durch das Buchführungsgesetz vorgegeben.