Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Tschechischen Republik hat sich dahingehend gefestigt, dass eine zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarte Wettbewerbsklausel nur unter spezifischen Bedingungen wirksam ist. Bei dieser Art von Vereinbarung verpflichtet sich der Arbeitnehmer, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Tätigkeit auszuüben, die in Konkurrenz zu seinem ehemaligen Arbeitgeber stehen würde. Damit eine solche Klausel gültig ist, müssen bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. Wettbewerbsklauseln sollen Arbeitgeber vor der Weitergabe sensibler Informationen schützen, die von Wettbewerbern genutzt werden könnten und deren Geschäftstätigkeit erheblich erschweren würden.
Das Arbeitsgesetzbuch erlaubt den Abschluss einer Wettbewerbsklausel nur mit solchen Arbeitnehmern, die während ihres Arbeitsverhältnisses Kenntnisse, Informationen und technologische Verfahren erworben haben, deren Missbrauch die Geschäftstätigkeit des Arbeitgebers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ernsthaft gefährden könnte. Dies bedeutet, dass eine Wettbewerbsklausel kein universelles Instrument ist, das für jeden Arbeitnehmer angewendet werden kann. Ihre Gültigkeit hängt davon ab, ob der Arbeitnehmer tatsächlich über Wissen verfügt, das einen Wettbewerbsvorteil verschaffen und die Geschäftstätigkeit des ehemaligen Arbeitgebers beeinträchtigen könnte.
Mit dieser Problematik befasste sich auch der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss vom 19.12.2024 (Az. 21 Cdo 893/2024). Die Klägerin argumentierte, dass der beklagte Arbeitnehmer spezifisches Wissen über technologische Verfahren erworben habe und die dazugehörigen Schulungen ihm einen Vorteil verschaffen, den er bei der Gründung eines konkurrierenden Unternehmens nutzen könnte. Das Gericht entschied jedoch, dass diese Kenntnisse, da sie öffentlich zugänglich und auch von anderen Wettbewerbern nutzbar sind, nicht als Geschäftsgeheimnis gelten können und somit keine gültige Wettbewerbsklausel begründen.
Einerseits wird die Bedeutung des Schutzes von Arbeitgebern vor Konkurrenz betont, andererseits aber auch darauf hingewiesen, dass Wettbewerbsklauseln nicht missbraucht werden dürfen, um Kenntnisse zu schützen, die nicht exklusiv für einen bestimmten Arbeitgeber sind. Da die streitigen technologischen Verfahren öffentlich zugänglich waren (in diesem Fall über das europäische VPI-Instandhaltungshandbuch, das von jedem Wettbewerber erworben werden kann), konnte die Klägerin keine gültige Wettbewerbsklausel mit dem Beklagten vereinbaren.
Das Ziel der Wettbewerbsklausel ist es, den Arbeitgeber vor der Weitergabe von Wissen, Erkenntnissen und Verfahren zu schützen, die einem Wettbewerber einen Vorteil im Markt verschaffen könnten. Sie soll jedoch nicht die handwerklichen Fähigkeiten oder Erfahrungen des Arbeitnehmers schützen, die er bei einem neuen Arbeitgeber nutzen darf.