Ist ein Profisportler ein Gewerbetreibender oder ein unabhängiger Berufsträger?

21. 8. 2017

Der unlängst geführte Streit zwischen dem Fußballer David Lafata und dem Finanzamt über die Art und Weise der Besteuerung von Profisportlern (konkret Kollektivsportlern) hat in der Steuerwelt große Aufmerksamkeit hervorgerufen. Ist ein Profisportler ein Selbständiger oder ein Gewerbetreibender?

Der unlängst geführte Streit zwischen dem Fußballer David Lafata und dem Finanzamt über die Art und Weise der Besteuerung von Profisportlern (konkret von Kollektivsportlern) hat in der Steuerwelt große Aufmerksamkeit hervorgerufen.

Die Ansichten der Finanzämter und einzelner Sportler haben sich bislang deutlich unterschieden. Aus fiskalischer Sicht ist für den Staat natürlich die Variante des Selbständigen günstiger. In diesem Fall wird das Einkommen nach Abzug einer Ausgabenpauschale von 40% des Einkommens be-steuert. Für den Sportler ist es hingegen günstiger, seine Einkommen als Gewerbetreibender zu ver-steuern, der eine Ausgabenpauschale in Höhe von 60% des Einkommens geltend machen kann.

Im Jahr 2015 haben die Finanzämter ihre Aufmerksamkeit gezielt auf die Steuererklärungen der Sportler insbesondere in den sog. „Kollektivsportarten“ (Fußball, Eishockey, Handball usw.) gerichtet. Diese Sportler arbeiten sehr häufig für ihre Clubs aufgrund einer Gewerbeberechtigung. Nach Ansicht der Finanzämter galt dieser Beruf jedoch bislang nicht als Gewerbe, sondern als Selbständiger Beruf. Kernargument war die Tatsache, dass eines der Merkmale des Gewerbes die Unabhängigkeit ist und die Spieler aus der Natur ihres Berufs von ihren Clubs abhängig sind. Bei Spielern, die ihr Einkommen als Gewerbetreibende versteuert und so Ausgaben in Höhe von 60 % geltend gemacht haben, wurde die Steuer nacherhoben.

Einer der Hauptakteure des Streits war der Fußballer David Lafata, dem Steuern in Höhe von 1 Million Kronen nacherhoben wurden. Gegen die Entscheidung des Finanzamtes hat Lafata Berufung zur Finanzdirektion eingelegt und anschließend das Bezirksgericht in České Budějovice angerufen. Das Gericht hat seine Klage allerdings im September 2016 abgewiesen und die Entscheidung des Finanz-amtes bestätigt. David Lafata hatte erst Erfolg, nachdem er gegen die Entscheidung des Gerichts Kassationsbeschwerde zum Obersten Verwaltungsgericht eingelegt hat.

Am 13.7.2017 ist durch das Oberste Verwaltungsgericht eine Entscheidung ergangen, die den vorste-hend genannten Streit zu Gunsten der Profisportler beendet hat. Angesichts der Ungenauigkeit der rechtlichen Regelung kann die Tätigkeit des Profisportlers im Grunde gemäß § 7 Einkommensteuer-gesetz als Gewerbe oder als Selbständiger Beruf ausgeübt werden. Das Steuersubjekt kann nicht dazu gezwungen werden, sich für die Art und Weise zu entscheiden, die für die Fiskalinteressen des Staates günstiger ist. Wenn also der Sportler für die entsprechende Steuerperiode eine Gewerbebe-rechtigung besitzt, hindert ihn nichts daran, seine Einkommen als Gewerbetreibender gemäß § 7 Abs. 1 Buchst. b) Einkommensteuergesetz zu versteuern.

Die von dieser Situation betroffenen natürlichen Personen können ihren Anspruch auf Nutzung der pauschale in Höhe von 60% ihre Einkommen durch Einreichung einer nachträglichen Steuererklärung geltend machen. Die Frist, in der sie dies tun können, beträgt drei Jahre ab dem Tag, an dem die Frist zur Einreichung der Steuererklärung geendet hat (sofern sie nicht durch eine der in § 148 der Steuerordnung geregelten Handlungen verlängert worden ist).

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