Das Oberste Verwaltungsgericht (NSS) hat sich in seinem neuesten Urteil mit der Übertragung einer Immobilie befasst, die der Alleinaktionär der Gesellschaft geschenkt hat. Wie auf den ersten Blick richtig erscheinen mag, wurde keine Immobilienübertragungsteuer abgeführt, da sich diese lediglich auf entgeltliche Übertragungen bezieht. Die Steuerbehörde klassifizierte die unentgeltliche Übertragung aber um in eine entgeltliche Übertragung und hat die Immobilienübertragungsteuer nachbemessen.
Das Oberste Verwaltungsgericht gab der Steuerbehörde in dieser Situation Recht und argumentierte insbesondere damit, dass sich für den Aktionär der Wert seines Immobilienvermögens zwar verringert hat, seine Beteiligung an der Aktiengesellschaft aber größer geworden ist. Nach Schenkung der Immobilie könnte der Aktionär seine Beteiligung an der Aktiengesellschaft nämlich zu einem höheren Preis verkaufen, als er ohne die Schenkung erzielt hätte. Nach Auffassung des Gerichts konnte damit auch keine unentgeltliche Übertragung vorliegen.
Die Schlussfolgerungen des Obersten Verwaltungsgerichts bestätigen somit die Auslegungen, welche die Steuerbehörden aktuell in Bezug auf den Gesellschafter und „seine“ Gesellschaft vertreten. Der Gesellschaft durch einen Gesellschafter gewährte Leistungen werden prinzipiell nicht als unentgeltlich angesehen.