Am 19.9.2017 ist die Novelle des Gesetzes Nr. 164/2013 Slg., über internationale Zusammenarbeit bei Steuerverwaltung und über Änderung weiterer zusammenhängender Gesetze, die hauptsächlich die CbCR betreffenden Bedingungen und Pflichten festlegt, wirksam und in der Gesetzessammlung verkündet worden. Durch die Gesetzesnovelle wird die Pflicht sämtlicher Gesellschaften festgelegt, die Bestandteil eines Konzerns sind, in der Tschechischen Republik beim Spezialisierten Finanzamt „Ankündigung“ darüber einzureichen, welche Entität im Rahmen des Konzerns, in welchem Land und in welchem Umfang der CbCR einreichen wird. Dabei ist die „Ankündigung“ bereits bis 31. Oktober 2017 einzureichen, und zwar mittels einer mit der anerkannten elektronischen Unterschrift unterzeichneten Datennachricht, oder durch die Datenmaibox der Gesellschaft. Bei Nichterfüllung der Ankündigungspflicht kann eine Geldbuße in Höhe bis zu 500 000 CZK auferlegt werden. Von der Finanzverwaltung wurde die vorgeschriebene Form und Struktur der „Ankündigung“ jedoch bislang nicht veröffentlicht, daher ist mit der Erfüllung der oben genannten Pflicht bis zur Veröffentlichung des offiziellen Formulars der „Ankündigung“ abzuwarten. Sämtliche zum anderen Zeitpunkt durchgeführte Einreichungen müssten nämlich erneut durchgeführt werden, und zwar auf eine vorgeschriebene, bislang aber nicht spezifizierte Weise.