Eine umfassende Änderung des Insolvenzgesetzes, die am 1. 7. 2017 in Kraft getreten ist, brachte Veränderungen auch in dem Bereich des Vorschusses für die Kosten des Insolvenzverfahrens mit sich.
Bislang gilt, dass der Vorschuss für die Kosten des Insolvenzverfahrens den Antragstellenden das Insolvenzgericht nach eigenem Ermessen auferlegte, und zwar dann, wenn dies für die Deckung der Verfahrenskosten nötig war und die Mittel für diesen Zweck nicht anders gewährleistet werden konnten, einschließlich Situationen, in denen es klar war, dass der Schuldner kein Eigentum besitzt.
Neulich wurde jedoch ins Insolvenzgesetz die Verpflichtung eingeführt, dass der Vorschuss seitens der Antragsteller zu entrichten sei; falls es sich um einen Insolvenzantrag eines Gläubigers gegen eine juristische Person handelt, die unternehmerische Tätigkeit ausübt – in Höhe von 50.000 CZK; falls es sich um eine juristische Person, die keine unternehmerische Tätigkeit ausübt, oder eine natürliche Person handelt – in der Höhe von CZK 10.000. Der Vorschuss ist zusammen mit der Einreichung des Insolvenzantrages zahlbar. In denjenigen Fällen, in denen der Antragsteller ein Mitarbeiter oder ein ehemaliger Mitarbeiter des Schuldners ist, dessen Forderung nur in arbeitsrechtlichen Ansprüchen besteht, oder wenn der Antragsteller ein Verbraucher ist, dessen Forderung auf einem Anspruch aus einem Verbrauchervertrag basiert, gilt die obengenannte Verpflichtung nicht.
Seit Juli 2017 müssen also bei der Einreichung eines Insolvenzantrags alle Gläubiger – ausgenommen der oben genannten Ausnahmen – den Vorschuss für die Kosten des Insolvenzverfahrens hinterlegen. Für Antragsteller–Schuldner bleibt die Situation unverändert, d.h. dass die Entscheidung, eine Verpflichtung zur Zahlung des Vorschusses zu verhängen, dem Gericht obliegt, wobei der Vorschussbetrag mit einem Betrag in Höhe von CZK 50.000 begrenzt ist.