Neue europäische Verordnung: effizienter Verbraucherschutz im Online-Umfeld

6. 12. 2017
Neue europäische Verordnung: effizienter Verbraucherschutz im Online-Umfeld

Das Europäische Parlament hat im November 2017 eine neue Verordnung verabschiedet, die es sich zum Ziel setzt, den Verbraucherschutz besonders bei grenzübergreifenden Online-Einkäufen von Waren im Rahmen der EU zu verstärken. Dabei will die neue Rechtsregelung das festgesetzte Ziel derart erreichen, dass sie vor allem die Zusammenarbeit zwischen den kompetenten Organen verschiedener Mitgliedsstaaten bei Durchsetzung der Verbraucherrechte stärker und effizienter macht. Die EU-Mitgliedsstaaten haben nun zwei Jahre dafür, um ihre nationale Legislative der genehmigten europäischen Verordnung anzupassen.

Für tschechische Verbraucher bedeutet die neue Verordnung folgendes: wenn ein Händler aus einem anderen Mitgliedsstaat gegen die Regelungen zum Verbraucherschutz verstößt, so wird das System derart aufgestellt sein, dass ein tschechisches Amt beim zuständigen ausländischen Organ Informationen anfordern kann, die unerlässlich sind zur Identifikation und somit zur Enthüllung eines nicht ehrlichen Händlers. Außerdem wird das tschechische Organ auch anfordern können, dass das ausländische Organ wirksame Maßnahmen vornimmt, die zur Abschaffung des mangelhaften Zustandes führen werden.

Im Bedarfsfall werden die zuständigen nationalen Organe auch unter versteckter Identität (sog. Mystery Shopping) bei einem Händler Waren einkaufen, und sich somit die Beweise darüber besorgen können, dass der Händler gegen die europäischen Regeln zum Verbraucherschutz verstößt.

Neulich werden die nationalen Organe ebenfalls dazu berechtigt sein, mangelhafte Inhalte zu entfernen oder Zugang zu Webseiten, Applikationen und anderen Online-Schnittstellen einzuschränken, mittels welcher ein Händler gegen die Regeln zum Verbraucherstutz verstößt, oder einem Webhosting-Anbieter zu verordnen, seine Homepage oder eine andere Schnittstelle zu entfernen bzw. den Zugang zu ihr verhindern, oder sogar dem Registrator einer Internetdomäne anzuordnen, einen Domänenamen, der von einem unlauteren Händler genutzt wird, völlig zu löschen.

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