Selbständige und Vermieter, die ihre Ausgaben nicht in nachgewiesener Höhe geltend machen, und bei denen die Bemessungsgrundlage für die Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Vermietung (ggf. Summe beider Einkünfte) die Hälfte der Gesamtbemessungsgrundlage übersteigt, können wählen, wie sie ihre Ausgaben als Pauschbeträge geltend machen.
Die erste Variante besteht in der Geltendmachung einer höheren Oberschwelle für den Pauschbetrag für Ausgaben, wobei sie dann auf die Steuerermäßigung für Ehegatten/Ehegattin sowie auf die Steuerermäßigung für Kinder verzichten müssen. Die Höhe der Einkünfte, bei denen solcher Pauschbetrag geltend gemacht werden kann, darf CZK 2 000 000 nicht übersteigen.
Die zweite Variante besteht in der Geltendmachung einer niedrigeren Oberschwelle für den Pauschbetrag für Ausgaben und in der Geltendmachung der Steuerermäßigung für Ehegatten/Ehegattin (bei Erfüllung gesetzlicher Voraussetzungen) sowie der Steuerermäßigung für Kinder. Die Höhe der Einkünfte, bei denen solch Pauschbetrag geltend gemacht werden kann, darf CZK 1 000 000 nicht übersteigen.
Die Wahl zwischen den Varianten kann nur im Veranlagungszeitraum des Jahres 2017 geltend gemacht werden. Ab dem nächsten Veranlagungszeitraum entfällt diese Wahl und für die genannten Steuerschuldner wird nur noch die zweite Variante in Frage kommen, d.h. die Geltendmachung einer niedrigeren Oberschwelle für den Ausgabenpauschbetrag unter gleichzeitiger Geltendmachung der Steuerermäßigung für Ehegatten/Ehegattin sowie der Steuerermäßigung für Kinder.
Die Oberschwelle für Pauschbeträge für beide Varianten können Sie der nachstehenden Tabelle entnehmen.
| Ausgaben als Prozentsatz aus Einkünften | Höchstbetrag der Ausgaben (1. Variante) | Höchstbetrag der Ausgaben (2. Variante) |
Einkünfte aus Land-, Forst- und Wasserwirtschaft, Handgewerbe | 80 % | 1,6 Mio. CZK | 800 Tsd. CZK |
Einkünfte aus sonstigen Gewerbebetrieben | 60 % | 1,2 Mio. CZK | 600 Tsd. CZK |
Selbständige mit anderen Einkünften aus selbständiger Arbeit | 40 % | 800 Tsd. CZK | 400 Tsd. CZK |
Steuerzahler mit Einkünften aus Vermietung | 30 % | 600 Tsd. CZK | 300 Tsd. CZK |