Die Entscheidung über die Zuerkennung der Befreiung der Einkommen aus Zinsen und Lizenzgebühren kann auch rückwirkend ein-geholt werden

4. 4. 2018

Aufgrund des unlängst ergangenen Urteils des Obersten Verwaltungsgerichts wurde bestätigt, dass die Entscheidung gemäß §38nb Einkommensteuergesetz zur Befreiung der Einkommen aus Zinsen und Lizenzgebühren auch rückwirkend für die der Antragsperiode vorausgehenden Perioden ergehen kann.

Gegenstand des Streits, mit dem sich das Oberste Verwaltungsgericht befasst hat, war die Entscheidung des Finanzamtes über die Befreiung der Einkommen aus Zinsen und Lizenzgebühren, die der Steuerpflichtige für die Jahre 2011, 2012 und 2013 gefordert hat. In den Jahren 2011 und 2012 hat der Steuerpflichtige ordnungsgemäß Quellensteuer aus den Kreditzinsen abgeführt. Da es sich um eine Auszahlung zwischen verbundenen Personen gehandelt hat und alle Befreiungsvoraussetzungen erfüllt wurden, hat der Steuerpflichtige im Jahr 2013 die Herausgabe einer Entscheidung über die Zuerkennung der Befreiung der Einkommen von der Quellensteuer gefordert. Das Finanzamt hat die Befreiung allerdings nur für das Jahr 2013 zuerkannt, da die Befreiung nach seiner Auffassung nicht rückwirkend zuerkannt werden könne. Nach Ansicht des Finanzamtes regelt der Gesetzeswortlaut eindeutig, dass die Befreiung eben durch eine Entscheidung bedingt und sie daher vorher zu beantragen sei. Diese Auffassung haben auch die Finanzdirektion, als Berufungsstelle, und das Stadtgericht bestätigt.

Das Oberste Verwaltungsgericht ist ihren Schlüssen allerdings nicht gefolgt und hat erklärt, dass das Gesetz im Einklang mit den Bestimmungen des EU-Rechts auszulegen sei, von dem die nationale Regelung ausgeht, konkret von der Richtlinie des Rates 2003/49/EG, die regelt, dass die Befreiung bis zu zwei Jahre rückwirkend nach ihrer Zahlung möglich ist. Das Oberste Verwaltungsgericht hat bestätigt, dass der Mitgliedsstaat zwar die Möglichkeit hat, die Befreiung durch die Herausgabe einer Entscheidung zu bedingen, diese Entscheidung habe allerdings nur die Form einer deklaratorischen Bestätigung, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Befreiung erfüllt wurden, so dass der Befreiungsanspruch auch rückwirkend entstehe. Das Oberste Verwaltungsgericht hat also bestätigt, dass der Steuerpflichtige die Herausgabe der Befreiungsentscheidung innerhalb von zwei Jahren ab Steuerzahlung beantragen kann, wenn er zum gegebenen Zeitpunkt alle Voraussetzungen für die Zuerkennung der Befreiung erfüllt hat.

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