Auswahl aus der Steuerrechtsprechung des Obersten Verwaltungsgerichts

9. 7. 2018

Teilbemessungsgrundlage zur Geltendmachung von Steuerfreibeträgen

Das Oberste Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil, Gz. 6 Afs 73/2017-27, erklärt, wie die Teilbemessungsgrundlage zur Erfüllung der Voraussetzung gemäß §35ca EStG richtig zu behandeln ist, d.h. Abzug des Ehegattenfreibetrags und der Steuervergünstigung für Kinder bei Geltendmachung der Ausgaben mittels Pauschalbetrag.

Im beurteilten Fall hat der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung zwei Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit angeführt, nämlich Einkommen aus einer Gewerbetätigkeit und Einkommen aus einem Gesellschaftsanteil an einer öffentlichen Handelsgesellschaft. Beide Einkommen hat der Steuerpflichtige in die Bemessungsgrundlage gemäß §7 EStG einbezogen. Nur beim Einkommen aus der Gewerbetätigkeit wurden gesetzeskonform pauschale Ausgaben geltend gemacht. Der Steuerpflichtige hat zugleich die Steuervergünstigung für Unterhalt abgezogen. Das Finanzamt und anschließend auch die Finanzdirektion als Berufungsstelle sind zum Schluss gelangt, dass die Steuervergünstigung für unterhaltspflichtige Kinder nicht geltend gemacht werden könne, da die Höhe der Teilbemessungsgrundlage, bei der die Ausgaben mittels Pauschalbetrag geltend gemacht werden können, mehr als 50 % der gesamten Bemessungsgrundlage ausgemacht haben.

Das OVG hat die vorstehend angeführte Entscheidung der Finanzverwaltung bestätigt, wobei es festgestellt hat, dass alle unter §7 EStG fallenden Einkommen als „Teilbemessungsgrundlage, bei der die Ausgaben auf pauschale Weise geltend gemacht wurden“ im Sinne von §35ca EStG behandelt werden können. Nach Auffassung des OVG könne daher zur Berechnung des 50%- Verhältnisses nicht jedes Einkommen gesondert behandelt und bei ihm eigenständig beurteilt werden, ob der Pauschalbetrag faktisch geltend gemacht wurde oder nicht.

Die betroffene Bestimmung kann letztmalig für die Besteuerungsperiode 2017 genutzt werden. Die Steuerpflichtigen können sich für diese Periode letztmalig entscheiden, welche Höhe der Pauschalausgaben sie eben in Anbindung an die anschließende Möglichkeit des Abzugs des Ehegattenfreibetrags, bzw. der Steuervergünstigung für Kinder geltend machen.

 

Angemessenheit der Länge des Verfahrens zur Ausräumung von Zweifeln

Im Urteil des OVG, Gz. 9 Afs 332/2017-39, ging es um die Bestimmung der angemessenen Frist zur Erledigung des Verfahrens zur Ausräumung von Zweifeln seitens der Steuerverwaltung. Im September 2014 hat die Beschwerdeführerin die MwSt.-Erklärung eingereicht, in der ein übermäßiger Steuerabzug ausgewiesen wurde. Im nachfolgenden Monat hat die Beschwerdeführerin vom Finanzamt eine Aufforderung zur Ausräumung der Zweifel erhalten. Bei der Beschwerdeführerin hat eine Untersuchung vor Ort stattgefunden, die allerdings laut Vermerken des Finanzamtes die Zweifel nicht ausgeräumt hat. Das Finanzamt hat an die Lieferanten der Beschwerdeführerin mehrere Ersuchen gerichtet, Unterlagen und Informationen über ihre gemeinsame Zusammenarbeit vorzulegen. Anschließend hat das Finanzamt eine Steuerkontrolle eingeleitet, aufgrund derer die MwSt. in der ursprünglich behaupteten Höhe bemessen wurde. Das gesamte Verfahren zur Ausräumung der Zweifel hat sich über sieben Monate hingezogen, die einzelnen Schritte wurde sukzessive und nicht parallel vorgenommen (wo dies möglich war) und zwischen ihnen lagen erhebliche Abstände, die nach Aussage des Finanzamtes durch Personalmangel verursacht wurden.

Das OVG hat im betroffenen Urteil festgestellt, dass es unzulässig sei, dass das als schnelle und effektive Ausräumung der Zweifel konzipierte Verfahren grundlos in die Läge gezogen wurde und den hierzu bestimmten gesetzlichen Rahmen überschritten hat. Das OVG hat weiter festgestellt, dass es nicht in seiner Befugnis liege zu beurteilen, zu welchem Zeitpunkt das Verfahren zur Ausräumung bereits gesetzwidrig wurde. Es sind alle Umstände des vorliegenden Falls zu berücksichtigen, z. B. die übliche Fehlerquote oder üblichen Verzögerungen, daher hat es den Sachverhalt an das Stadtgericht zum weiteren Verfahren zurückverwiesen.

In der neuen Entscheidung soll es sich insbesondere zur Frage äußern, wann das Verfahren zur Ausräumung bereits gesetzwidrig wurde, da das Finanzamt nicht mit einer solchen Schnelligkeit gehandelt hat, die dieses Verfahren verlangt. Zu diesen Fragen hat sich das Stadtgericht bislang nicht geäußert, es wird aber sicher interessant sein, seine Entscheidung weiter zu verfolgen.

 

Angemessenheit der Ausgaben

Laut Urteil, Gz. 6 Afs 55/2017-33, hat der Beschwerdeführer zwei Arztpraxen betrieben, in denen er 1 Festnetzanschluss und zusätzlich 6 weitere Mobiltelefone genutzt hat. Den Preis für alle Telefone hat er als Steueraufwand im Zusammenhang mit dem Betrieb seiner Arztpraxen geltend gemacht. Die Steuerverwaltung hat beim Beschwerdeführer eine Steuerkontrolle eingeleitet und ist zum Schluss gelangt, dass kein Nachweis erbracht wurde, dass die Ausgaben für die Telefondienste berechtigt gewesen wären.

Das OVG ist der Auffassung der Steuerverwaltung gefolgt, dass dem Beschwerdeführer nicht ohne weiteres automatisch alle Ausgaben für die Telefondienste zuerkannt werden können, und es verstehe nicht, warum der Beschwerdeführer bei zwei Arztpraxen dreimal so viele Mobiltelefone genutzt hat. Das OVG schließt nicht aus, dass der Beschwerdeführer seine unternehmerische Tätigkeit in Form des Betriebs von zwei Arztpraxen so gestalten konnte, dass er in beiden Arztpraxen ständig zur gleichen Zeit mehrere Mobiltelefone haben musste (wenngleich er dadurch wahrscheinlich den Vorteil von Mobiltelefonen in Form der Erreichbarkeit des Gesprächsempfängers negieren würde), in einem solchen Fall konnte und hatte er allerdings nachzuweisen, wer und wie er diese Mobiltelefone in seinen Arztpraxen im Zusammenhang mit seiner unternehmerischen Tätigkeit genutzt hat. Das OVG hält es daher für richtig, wenn die Steuerbehörden die Ausgaben von nur zwei Mobiltelefonen anerkannt haben, bei denen es keinen Zweifel daran gab, dass sie vom Beschwerdeführer und der mitarbeitenden Person zum Betrieb der beiden Arztpraxen des Beschwerdeführers genutzt wurden.

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