Die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Imofloresmira vom Februar dieses Jahres enthält positive Schlüsse für sich mit Immobilientätigkeit befassende MwSt.-Zahler. Die portugiesische Gesellschaft, deren Kerntätigkeit der Kauf, Verkauf, die Verpachtung und Verwaltung von zu Wohnzwecken oder zu Geschäftszwecken bestimmten Immobilien ist, hat den Anspruch auf Vorsteuerabzug bezüglich mehrerer Immobilien in ihrem Eigentum geltend gemacht, für die sie zugunsten der Besteuerung optiert hatte. Da diese Immobilien aber über mehr als zwei Jahre leer standen, da die Gesellschaft sie nicht vermieten konnte, hat die portugiesische Finanzbehörde auf der Berichtigung der abgezogenen Steuer bestanden.
Der EuGH hat festgestellt, dass die Gesellschaft den Anspruch auf Vorsteuerabzug nicht rückwirkend zu ändern hat, obwohl sie die genannten Immobilien nicht zu dem Zweck genutzt hat, aufgrund dessen die Abzugsmöglichkeit entstanden ist, wenn dieser Zustand aufgrund von Umständen eingetreten entstanden ist, die von ihrem Willen unabhängig sind. Anderenfalls würde der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer verletzt.
Aus Sicht des tschechischen MwSt.-Zahlers gibt dieses Urteil die Möglichkeit der Beibehaltung des geltend gemachten Abzugs auch dann, wenn die besessenen Immobilien trotz nachweislicher Bemühungen nicht vermietet werden können, z. B. in einer Wirtschaftskrise.