In einer vor kurzem gefassten Entscheidung (Az. 31 Cdo 927/2016) äußerte sich das Oberste Gericht zur Frage, ob das Gericht im Einklang mit dem Handelsgesetzbuch bzw. neuen BGB eine unangemessen hohe Vertragsstrafe mindern kann, wenn sie bereits einseitig aufgerechnet worden ist.
Wurde in einem Vertrag eine zu hohe Vertragsstrafe vereinbart, kann die zur Zahlung verpflichtete Partei ihre Minderung immer gerichtlich einfordern. Sollte das Gericht der Auffassung sein, dass die Vertragsstrafe in Hinblick auf die damit verbundene Pflicht unangemessen hoch war, kann es sie herabsetzen. Was aber, wenn der Gläubiger die Vertragsstrafe zwischenzeitlich gegen eine andere Forderung aufgerechnet hat und sie also erloschen ist?
In einem solchen Fall kann das Gericht eine unangemessen hohe Vertragsstrafe mindern, wenngleich bereits eine einseitige Aufrechnung vorgenommen worden ist. Mit der Entscheidung des Gerichts verringert sich die Vertragsstrafe von Anfang an so, als wäre sie bereits in der verminderten Höhe vereinbart worden. Durch einseitige Aufrechnung erlischt also weder die Forderung aus einer Vertragsstrafe im Umfang ihrer unangemessenen Höhe noch die den Gegenstand der Aufrechnung bildende Forderung. Derartige Forderungen erlöschen folglich nur im Umfang der bereits durch das Gericht geänderten Höhe der Vertragsstrafe.
Man kann sich also auch nach einseitiger Aufrechnung weiterhin an das Gerich wenden und die Herabsetzung unangemessen hoher Vertragsstrafen einklagen.